— 357 — für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt oder zur Auseinander— setzung über einen Nachlaß oder zu einer vorgängigen Vereinbarung an Stelle des Vormundschaftsgerichts die Genehmigung ertheilt oder versagt. Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist ferner anzuwenden, wenn bei einer Familienanwartschaft die Anwartschaftsbehörde eine Genehmigung ertheilt oder versagt oder einen Pfleger oder einen Anwärtervertreter bestellt oder die Zustimmung der Anwärter- vertreter ersetzt. 73. Ertheilung eines Erbscheins . 1—30 ½, wenn aber das Gericht die Auseinandersetzung vermittelt hat oder die Vermittelung bei ihm beantragt ist, nicht übber 5. Die Gebühr für Ertheilung eines Erbscheins wird auch erhoben für die Feststellung, daß ein anderer Erbe als der Fiskus oder die an dessen Stelle tretende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt nicht vorhanden ist. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, so ist hierfür keine besondere Gebühr zu erheben. 74. Vermittelung der Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder über das Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesammtgebühr bei einem Werthe · bis zu 1000% 5— 20.4, von über 1000 % bis 6000 = 10— 30 " „ 6000 = 10000= 20— 50 10000 20000 = 35— 100 20000 40000 5 60 — 200 40000 60000 = 100— 300 60000 80000 = 150— 400 . = 80 000 100000 250 — 500 . 100 000 . 200000 350— 650. 200 000 500000 450— 800 500 000 y19000 000 = 600—1000 Bei einem Werthe von mehr als 1000 000 .4 können außer der Gebühr von 600 bis 1000 % von jedem vollen Hundert- tausend Mark des Mehrbetrags angesetzt werden bts . 100.7. Bei einem Werthe von mehr als 10 000 . 4 darf die Gebühr nicht mehr als ½ vom Hundert betragen. 1800. 49