— 360 — Gericht die Gebühren bis zur Hälfte des Mindest— betrags ermäßigen. 4. Das auf Löschung einer Firma gerichtete Verfahren, der Beschluß auf Löschung und die Löschung selbst sind gebührenfrei. Dasselbe gilt hinsichtlich der Löschung einer Eintragung, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, oder deren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes dergestalt verletzt, daß ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Für Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Löschung wird die Gebühr unter Nr. La erhoben. 82. Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in den Fällen der Nr. 76a, 78 a und b, 79 a und b eine Mark bis 2/10 des Höchstbetrags der Eintragsgebühr. u Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder Berufung einer Generalversammlung oder Ermächtigung von Aktionären oder Genossen oder Vereinsmitgliedern zu einer solchen Berufung oder zur Ankündigung eines Gegenstandes der Beschlußfassung, oder Ablehnung einer dieser Verfügungen Anmerkung. Die Gebühr umfaßt die etwaige Bestimmung über die Führung des Vorsitzes. 84. Leitung einer Generalversammlung, einschließlich der Führung des Protokolls, 8 □K wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet ist, 304, für jede angefangene weitere Stunde . 10·-!. 85. Protokollführung in einer Generalversammlung, falls nicht die Ge— bühr unter Nr. 84 zu erheben ist, wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet ist, 15.7, für jede angefangene weitere Stunde 3.. Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der Theilnehmer. 86. Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren, Revisoren und besonderen Vertretern zur Führung von Rechtsstreiten, Abberufung von Liquidatoren oder Bestellung eines besonderen Dispacheurs . 10 — 16.4. . 10—50.7.