366 – &7. Die Vorschriften der §8§ 1 bis 6 sind anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 1899 beantragt worden ist. b) Sonstige Angelegenheiten. 88. In anderen als den in den §§ 1, 5 und 6 bezeichneten Angelegenheiten sind die Kosten der Rechtsanwälte, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt sind, ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 9 bis 20 zu erheben. Die Vorschriften der §§ 9 bis 20 sind nicht anzuwenden auf die Thätigkeit, die ein Rechtsanwalt kraft Bestellung oder Wahl zum Mitgliede eines Gläubigerausschusses oder kraft Ernennung zum Konkursverwalter, zum Zwangsverwalter oder in einer ähnlichen Stellung ausübt. 89. Die volle Gebühr im Sinne der §§ 10 bis 20 beträgt bei Gegenständen im Werthe 05% reo — . bis 20 J/ einschließlich. von mehr als 20 60 120 200 300 450 650 900 1200 1600 2100 2700 3400 4300 5400 6700 8200 10000 12000 14000 16000 18000 bis 60 120 200 300 450 650 900 1200 1 600 2 100 2700 3 400 4300 5 400 6 700 8 200 0 000 12000 14000 16000 18 000 20 000 einschließlich — — 244, 0 u 4 7.— 10 = 14— 19 — 24 28. 32 36 40. 44 48— 52• 56 60 — 64 68— 72. 76 80 84—