— — I. Gebühren. 1. Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2—50, wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder einen ungewöhnlich hohen Vermögenswerth betrifft, bis zu. 200 #. Liegen zu Gunsten des Notars auch die Voraussetzungen für die Erhebung der im § 15 bestimmten Gebühr vor, so darf für die Beurkundung nur die unter Nr. 6 bestimmte Gebühr berechnet werden. 2. Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung, wenn die Verhandlung in spätestens vier Stunden beendet ist, 15— 150%, für jede angefangene weitere Stunde . 15. Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der Theilnehmer. 3. Beurkundung der Thatsache, daß jemand Gegenstände vorgelegt oder vorgewiesen oder Aktien hinterlegt hat,. 2 —15.4, wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist, bis zu 560. Die Gebühr umfaßt die Verwahrung der Aktien. 4. Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem eine an eine Privatperson gerichtete Anzeige oder Erklärung dieser zugegangen ist, 2156 . 5. Erhebung eines Wechselprotestes bei einem Betrage der Wechselsumme bis 50.4 einschließlich 24, von mehr als 504 .= 10.0. O= 2 50 , - OD = 100 = 200 - 3 — —-- 2 200-2300—- 4— „ 300 = 400 - 5, ---400--500- - 6- ---500--750- - 7- ---750--1000- - 8- ---1000--5000- - 9- von jeden angefangenen weiteren 5000 A noch 1-. Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle begehrt oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so