— 377 — für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen— verbindung. Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen Stellen unmittelbar nacheinander vorgenommen, so ist der von Stelle zu Stelle zurückgelegte Weg ungetheilt der Be— rechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. IV. Bei der Reise zur Erhebung eines Protestes kann der Notar, wenn sich die Wechselsumme auf nicht mehr als 300 % beläuft, die Beträge unter I und III nur zur Hälfte erheben; haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Der Ansatz unter II bleibt unberührt. V. Jedes angefangene Kilometer wird für voll gerechnet. B. Muß sich der Notar in seinem Wohnorte oder innerhalb zweier Kilometer von den Grenzen dieses Ortes an eine Stelle be- geben, die von seiner Amtsstelle bei Benutzung der nächsten Straßenverbindung mindestens ein Kilometer entfernt liegt, so erhält er die aufgewendeten Fuhrkosten für den Hin= und Rückweg und wenn die Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt, nach seiner Wahl an Stelle dieser Fuhrkosten eine Wegegebühr von 3.7. Hat sich der Notar an verschiedene solche Stellen nach- einander zu begeben, so kann er, wenn die Entfernung von der Amtsstelle bis zu ihr zurück mindestens zwei Kilometer beträgt, die Fuhrkosten, wenn sie mindestens vier Kilometer beträgt, nach seiner Wahl an Stelle der Fuhrkosten die Wege- gebühr von 3 beanspruchen. Auslagen, die dadurch erwachsen, daß der Notar durch außergewöhnliche Umstände genöthigt ist, sich eines Fuhr- werks zu bedienen, oder die sonst aufgewendet werden mußten (z. B. Brücken= oder Fährgeld), erhält er ohne Rücksicht auf die Entfernung erstattet. C. Die Beträge unter Al bis III, V und unter B können auch dann nur einmal beansprucht werden, wenn der Notar auf