— 378 — derselben Reise oder auf demselben Wege für mehrere An— tragsteller thätig geworden ist; sie sind dann auf die Antrag— steller nach dem Verhältniß der Summen zu vertheilen, die bei abgesonderter Erledigung jedes Geschäfts nach Nr. 25 zu erheben gewesen wären. Jeder Antragsteller haftet dem Notar für den Betrag, der bei abgesonderter Erledigung seines Antrags erwachsen wäre; die Mitverhaftung der anderen Antragsteller kann dem Notar gegenüber nicht geltend gemacht werden. D. Wird ein Antrag gestellt, während sich der Notar außerhalb seines Wohnortes aufhält, und tritt dieser die Reise am Auf— enthaltsorte an, so sind die Vorschriften unter A bis C ent- sprechend anzuwenden. E. Als Wohnort gilt der Ort, wo der Notar seine Amtsstelle hat. 26. Der vom Notar zuzuziehende zweite Notar erhält a) eine Stundengebühr von 5.4 für jede angefangene Stunde, wenn aber die Gebühr des ersten Notars weniger beträgt, nur diese geringere Gebühr, und für den ganzen Tag nicht mehr als 20-2; als aufgewendet gilt die Zeit von da ab, wo sich der zweite Notar anschickt, mit dem ersten zusammen zu treffen, bis dahin, wo er seine sonstigen Geschäfte wieder aufnehmen könnte. Die Gebühr wird um die Hälfte erhöht, soweit der zweite Notar an einem Sonn= oder Feiertage oder in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr zugezogen ist; die Vor- schriften unter Nr. 22 Absatz 2, 3 sind anzuwenden. b) Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften unter Nr. 25 A., C bis E. Wenn der Notar zu einer Reise, die nicht auf Eisen- bahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, ein Fuhr- werk benutzt, so sind für den zweiten Notar, wenn dieser seine Amtsstelle an demselben Orte hat wie der erste, keine Fuhr- kosten anzusetzen. 27. Der vom Notar zuzuziehende Zeuge erhält, wenn er nicht mit dem Notar oder mit dem Antragsteller etwas Anderes vereinbart hat, a) für jede angefangene Stunde der zwischen Beginn und Ende des notariellen Geschäfts liegenden Zeit