— 391 — polizeibehörde zulässig. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Theilung ein Gebäude betrifft, so lange nicht die erforderlichen Schutzbrandmauern längs der neuentstehenden Grenze errichtet sind, oder wenn durch die Theilung die Vorschriften über die Größe der Höfe und Gärten umgangen oder die Durchführung eines Bebauungs- planes oder eines Umlegungsplanes (vergl. Abschnitt V) verhindert oder erschwert werden würde, oder endlich wenn unbebaubare Reste verbleiben würden. Die Baupolizeibehörde hat der Grundbuchbehörde das Inkrafttreten einer solchen Theilungsbeschränkung unter genauer Angabe der hiervon betroffenen Grundstücke nach deren Flurbuchsnummern und Eigenthümern unverzüglich mitzutheilen. & 37. Werden Grundstücksflächen zu Unternehmungen verwendet, für welche die Enteignungsbefugniß ertheilt worden ist, so scheiden sie auf Verlangen des Enteignungs- berechtigten unbeschadet seiner Verpflichtung zur Herstellung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Verkehrs= und Entwässerungsanlagen aus einem festgestellten Bebauungs- plane ohne weiteres aus. In diesem Falle können jedoch die an dem Bebauungsplane betheiligten Grundstückseigenthümer, welche durch ein solches Ausscheiden einen Verlust oder eine Schmälerung der ihnen durch den Bebauungsplan gesicherten Rechte oder eine Mehrbelastung erleiden, von dem Enteignungsberechtigten im Wege des Enteignungs- verfahrens Schadloshaltung beanspruchen. 38. Wenn es für die zu erwartende Entwickelung eines Ortes zweckmäßig erscheint, die Hauptverkehrsstraßen sowie die Hauptzüge der Entwässerungs= und Wasserversorgungs- anlagen für ein größeres Baugebiet im voraus festzusetzen, so kann die Baupolizeibehörde nach Gehör der betheiligten Gemeindevertretungen einen entsprechenden Ortserweiterungs- plan aufstellen, dessen Behandlung im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 21 bis 26 zu erfolgen und der den späteren Einzelbebauungsplänen als Grundlage zu dienen hat. IV. Abschnitt. Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsräume und der Schleusenanlagen. m39. Das Land zu den durch Bebauungs= oder Fluchtlinienplan festgestellten Straßen bei doppelseitiger Bebauung bis zu 24 m, bei einseitiger bis zu 15 m Breite hat jeder Anbauende a) entlang seines Grundstücks, also bei Eckbaustellen zu beiden Seiten, b) darüber hinaus so weit, als es erforderlich ist, damit die Straße von Straßenkreuz zu Straßenkreuz reicht und überdies nach der einen Seite des zu bebauenden Grundstücks Anschluß an eine dem Verkehre bereits dienende Straße erhält, 53