— 394 — In der Regel soll von dieser Ermächtigung nur Gebrauch gemacht werden, wenn es sich um Baulichkeiten zu vorübergehenden Zwecken oder um Landhäuser, öffentliche oder gemeinnützige Unternehmen, landwirthschaftliche Gebäude, Gärtnereien, Lagerplätze, Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, besonders solche handelt, deren Betrieb mit Lärm, Erschütterungen oder Verarbeitung übelriechender oder feuergefährlicher Stoffe verbunden ist. 48. Sobald eine Straße plan= und bauordnungsmäßig hergestellt (§ 43) und beschleust und außerdem ein Dritttheil derselben — beide Straßenseiten zusammen- gerechnet — bebaut ist, wird sie von der Gemeinde auf Antrag des Bauherrn zur eigenen Unterhaltung übernommen. # 49. Die Prüfung der Straßen= und Schleusenanlagen, sowie die Geltendmachung von Ausstellungen gegen die Ausführung soll in der Regel binnen zwei Monaten nach dem Angebote der Straße zur Uebernahme geschehen. Die Uebernahme hat durch Beschluß der Gemeindebehörde zu erfolgen, dem eine Besichtigung an Ort und Stelle unter Zuziehung von Sachverständigen vorausgehen soll, und über deren Ergebniß eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Bauherr zu tragen. Zur Abstellung von Mängeln ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Der Bauherr haftet auch nach der Uebernahme der Straße noch ein Jahr für gute Herstellung der Anlagen. 8 50. Bis zur erfolgten Uebernahme durch die Gemeinde ist die Unterhaltung der Straße nebst Zubehörungen Sache des Bauherrn. Er ist hierzu anzuhalten, wenn an der Straße wenigstens ein Gebäude errichtet ist. Die Ablehnung der Uebernahme seitens der Gemeinde berechtigt ihn nicht zur Sperrung der Straße. Die Verbindlichkeit zur Unterhaltung geht auf später Anbauende in dem in § 77 Absatz 3 bestimmten Verhältnisse über. #51. Hat die Gemeinde selbst für Rechnung des Bauherrn die Straße hergestellt und beschleust, so geht deren Unterhaltung, dafern die in § 48 erwähnte Voraussetzung zutrifft, ohne weiteres auf die Gemeinde über. §52. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die nach den vorstehenden Vor- schriften dem Bauherrn obliegenden Leistungen ganz oder theilweise ouf die Gemeinde- kasse zu übernehmen sind. Wegen Aufbringung der hierdurch entstehenden Kosten durch Bauabgaben vergl. § 78.