— 397 — & 61. Kommt es zu keiner Einigung sämmtlicher Betheiligten, so ist der Umlegungs- plan dem Ministerium des Innern zunächst zur vorläufigen Kenntnißnahme und Prüfung vorzulegen und nach Erledigung der hierbei gezogenen Erinnerungen in derselben Weise wie der Bebauungsplan auszulegen. Die Bestimmungen §§ 21 bis 25 sind alsdann sinngemäß anzuwenden. 62. Die Ausarbeitung, Vorlegung, Auslegung und Genehmigung des Umlegungs- planes kann mit der des zugehörigen Bebauungsplanes verbunden werden. Die Aus- führung des Umlegungsplanes setzt jedoch die vorherige Feststellung des Bebauungs- planes voraus. & 63. Mit der Feststellung des Umlegungsplanes tritt das neuzugetheilte Grundstück rücksichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs= und sonstigen Realrechte, insbesondere der Real- lasten und Pfandrechte, sowie auch der öffentlich-rechtlichen Lasten mit Ausnahme der auf Grund des Gesetzes vom 15. August 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 483 flg.) zur Aus- führung und Unterhaltung eines Wasserlaufs zu leistenden Beiträge an die Stelle des abgetretenen Grundstücks und erhält in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des letzteren. Grunddienstbarkeiten bleiben bestehen, sofern sie nicht durch den Umlegungsplan auf- gehoben oder verändert werden. Auch können in diesem neue Grunddienstbarkeiten be- gründet werden. g6. Die infolge der Umlegung eintretenden Grundstückserwerbungen sind von Besitzveränderungsabgaben befreit. § 65. Wenn durch die Errichtung von Bauten innerhalb eines Baublockes die zweckmäßige Umlegung der Grundstücke vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so kann die Bauausführung untersagt werden. Ein solches Bauverbot erlischt, wenn nicht inner- halb zweier Jahre der Umlegungsplan festgestellt wird. 66. Auch außerhalb des Umlegungsverfahrens kann die Baupolizeibehörde zur Herbeiführung von minder erheblichen Grenzberichtigungen die Ertheilung der Bau- genehmigung davon abhängig machen, daß der Bauherr kleinere, zum Abschluß der eigenen oder einer benachbarten Baustelle erforderliche Landstreifen gegen Entschädigung erwirbt oder abtritt. Insbesondere gilt dies dann, wenn infolge Verlegung einer Straßenfluchtlinie bis- herige Straßentheile in das Gebiet des Baulandes fallen. #67. Wenn a) zur Verbreiterung, Geradelegung oder Fortsetzung der für den inneren Ortsverkehr bestimmten Straßen, Wege und Plätze, 1900. 54