— 416 — Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigstens 1,40 m erhalten, bei welchem Maße ein Abschlußbogen mit inbegriffen sein kann. Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen oder irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen. & 128. Küchenherde, Kochmaschinen, Bratröhren und dergleichen Feuerungsanlagen dürfen auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf letzteren eine wenigstens 22 em starke (hohe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen Platten angelegt werden. 129. Heizungskanäle sind von Eisen, gebranntem Thon (irdenen Röhren oder dergleichen) oder gebrannten Ziegeln nur auf oder über feuersicheren Fußböden oder auf dergleichen Unterlagen, sowie 60 cm von allem Holzwerke entfernt und in der Art her- zustellen, daß sie übersichtlich bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 30 cm gemindert werden, soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem Ermessen des Sachverständigen zulässig erscheint. Die Heizungskanäle von Eisen sind so weit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen Platten abzudecken, beziehentlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Entzündung der damit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern. Thönerne und gemauerte Kanäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen insoweit zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht. In Trockenräumen für leicht brennbare Stoffe sind die Heizkanäle noch in an- gemessenem Abstande mit einem dichten Drahtnetze zu umgeben. 130. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie Kanonenöfen müssen von allem Holzwerke der Wände mindestens 30 cm und von Stubendecken mindestens 50 em, Stubenöfen mit gemauerten oder Kachelkästen aber mindestens 20 und 30 cm entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdies bei dieser Entfernung mit Mörtel feuersicher zu verputzen. Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen frei- tragende Kränze sind nicht gestattet. Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassiven, jedoch feuer- sicher verwahrten Fußböden wenigstens 22 cm entfernt liegen. Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu er- halten, unter welchen sich entweder ein 7 cm hoher freier Raum bis zu dem feuersicher zu verwahrenden Fußboden oder eine 7 em starke in Mörtel gelegte Mauerziegelschicht befinden muß. Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der für eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen.