— 430 — 6. Handelt es sich um Neuanlagen, Umbauten oder Erweiterungen von Berg- werks-Tagegebäuden, so hat die Baupolizeibehörde zur Wahrung der bergbaulichen Inter- essen mit dem Bergamte in Vernehmung zu treten. & 7. Bei allen Bausachen, welche geeignet sind, die der fiskalischen Straßenbau- verwaltung unterstehenden Straßen in Mitleidenschaft zu ziehen, ist, vorbehältlich der Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Gesetzes (vergl. § 11 dieser Verordnung) ebenso wie bei allen Brücken-, Ufer= und Dammbauten, Flußlaufberichtigungen, bei Bauten an fließenden Gewässern und in Hochfluthgebieten, sowie bei sonst vorliegendem flußpolizei- lichen Interesse die zuständige Straßen= und Wasserbau-Inspektion, bei Bauten an den Ufern oder im Hochfluthgebiete der Elbe außerdem die fiskalische Wasserbau- verwaltung zu hören. Desgleichen können in der bisherigen Weise wegen der Interessen des nichtfiskalischen Wegebaues die Straßen= und Wasserbau-Inspektionen gutachtlich gehört, beziehentlich die Amtsstraßenmeister mit der Begutachtung von Bausachen beauftragt werden. & 8. Zur Berathung der Baupolizeibehörden im Interesse der öffentlichen Gesund- heitspflege sind die Bezirksärzte berufen. Sie sind in allen Fällen, in denen es durch ein derartiges Interesse geboten erscheint, gutachtlich zu hören. Namentlich gilt dies für die Entwürfe von Ortsgesetzen und örtlichen Polizeiverordnungen, Bebauungs= und Flucht- linienplänen, Ortserweiterungsplänen, Umlegungs= und Enteignungsplänen, sowie in den- jenigen Fällen, in denen sich gesundheitliche Bedenken im Sinne von §§ 44, 45, 47, 80, 81, 84, 86, 90, 94, 96, 98, 99, 100, 102, 103, 104, 109, 113 bis 118, 133 bis 137, 141, 161, 162 des Gesetzes oder dementsprechender ortsgesetzlicher Be- stimmungen ergeben, oder eine Ausnahme von diesen Vorschriften bewilligt werden soll. Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und anderen, zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Gebäuden, welche von Gemeinden oder anderen öffentlichen Korporationen errichtet werden sollen, sowie zu Schulhäusern mit Rücksicht auf die dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erforder- nisse unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen. In den Fällen des ersten Absatzes erhält der Bezirksarzt die taxmäßigen Gebühren aus der Kasse der Baupolizeibehörde, in den Fällen des zweiten Absatzes aus der betreffen- den Gemeinde= oder Korporationskasse. Die Verordnung, die Betheiligung der Medizinalpolizeibehörden bei der Handhabung der Baupolizei betreffend, vom 28. Dezember 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 360), findet damit ihre Erledigung. 6#9. Im übrigen haben die Bausachverständigen, die Beamten der Gewerbe-In- spektion und der Straßen= und Wasserbau-Inspektion einschließlich der Amtsstraßen-