— 462 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. · Gegeben zu Dresden, den 6. Juli 1900. S Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Nr. 68. Gesetz über Familienanwartschaften; vom 7. Juli 1900. Wa, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 20. ꝛc. ꝛc. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: I. Errichtung und Erweiterung einer Familienanwartschaft. Grundbesitz. & 1. Eine Familienanwartschaft kann, unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7, 16, nur aus Grundbesitz errichtet werden. Erforderlicher #2. Der Grundbesitz muß nach seiner bisherigen wirthschaftlichen Bestimmung bei Neinertrag. ordnungsmäßiger Bewirthschaftung einen jährlichen Reinertrag von mindestens 7500.4 nachhaltig gewähren. Der Nutzungswerth der zur Bewirthschaftung oder zur Wohnung für den Anwartschaftsbesitzer, seine Familie, seine Pächter, Angestellten, Dienstleute und Arbeiter bestimmten Gebäude bleibt bei der Feststellung des Reinertrags außer Betracht. Zulässige & B. Der Grundbesitz darf mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden Velastung. nur bis zu einem Dritttheile seines Ertragswerths belastet sein. Als Ertragswerth gilt der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags im Sinne des § 2. Dem Anwartschaftsbesitzer muß jedoch auch nach Abzug der zu entrichtenden Zinsen, Renten und Amortisationsbeiträge der im § 2 bezeichnete Betrag verbleiben. Zubehör. # 4. Die Anwartschaft erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit ihrer Entstehung vorhandene Zubehör des Grundbesitzes, soweit es dem Stifter gehört.