— 456 — Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Stifter oder dessen Erben zu unterzeichnen; die Unterzeichnung soll öffentlich beglaubigt sein. Das Verzeichniß soll den Werth der einzelnen Stücke angeben und, soweit zur Be— stimmung des Werthes eine Beschreibung erforderlich ist, auch diese enthalten. Bei Stücken gleicher Art und Gattung genügt die Angabe der Zahl unter Beifügung des durchschnitt— lichen Werthes. Der berufene Anwartschaftsbesitzer kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen und daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses ausgehändigt werde. *15. Die Anwartschaft kann durch Hinzufügung von Grundstücken sowie von Gegenständen der in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Art erweitert werden. Die Grundstücke dürfen mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden nur in dem Umfange belastet sein, daß die Belastung des gesammten anwartschaftlichen Grund- besitzes die im § 3 bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Vorschriften der §§ 8, 9 Absatz 1 Nr. 1, § 10 Absatz 1, 2, 4, §§ 11, 12 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 finden entsprechende Anwendung; beträgt der Verkehrswerth des Grundbesitzes, der hinzugefügt werden soll, nicht mehr als zwanzigtausend Mark, so genügt die Genehmigung der An- wartschaftsbehörde. Bei Geldsummen und beweglichen Sachen, die hinzugefügt werden, tritt die Er- weiterung der Familienanwartschaft, unbeschadet der Vorschrift im § 17 Absatz 1 Satz 3, mit dem Zeitpunkt ein, in welchem eine hierauf gerichtete Erklärung gegenüber der An- wartschaftsbehörde in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2, des § 9 Absatz 1 Nr. 6, des § 12 Absatz 2 und des § 13 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 16. Bestandtheil der Familienanwartschaft sind oder werden im Zweifel alle auf den anwartschaftlichen Grundbesitz oder die Familie sich beziehenden Schriftstücke und Druckwerke. &# 17. Zur Anwartschaft gehört, was der Anwartschaftsbesitzer auf Grund eines zur Anwartschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Anwartschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Anwartschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Eine bei der Einlösung eines Werthpapiers gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals. Zu der Anwartschaft gehört auch, was der Anwartschaftsbesitzer dem zur Anwartschaft gehören- den Inventar einverleibt. Der nach Absatz 1 gemachte Erwerb ist, soweit er in Geld besteht, thunlichst zur Ergänzung oder Verbesserung des Stammwerths der Anwartschaft oder zur Tilgung von 61* Erweiterung der Anwartschaft. Familien= papiere. Surrogations- prinzip.