Verfügungs- beschränkung. Veräußerung. — 4566 — Lasten oder Verbindlichkeiten der im § 20 Absatz 1 Nr. 1 a bis c bezeichneten Art zu verwenden; bis zur Verwendung gebühren die Zinsen dem Anwartschaftsbesitzer. Der bei einer nach § 19 erfolgten Veräußerung erzielte Erlös ist stets wieder in Grundbesitz anzulegen. Erfolgt diese Anlegung nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung des veräußerten Grundbesitzes, so erhält der Anwartschaftsbesitzer von dem Ablaufe des Jahres an nur die Hälfte der Zinsen des Erlöses und fällt die andere Hälfte zu gleichen Theilen der Anwartschaft und der Familienkasse zu; in der Satzung kann dem Anwart- schaftsbesitzer die Hälfte der Zinsen schon von einem früheren Zeitpunkt an entzogen und über deren Verwendung besondere Bestimmungen getroffen werden. Werden mit Mitteln der Anwartschaft Grundstücke erworben, so finden die Vor- schriften des § 12 Absatz 1, des § 13 Satz 1, der §§ 14, 15 Absatz 2 Satz 1 ent- sprechende Anwendung; der im § 10 vorgesehenen Genehmigung bedarf es nicht. II. Rechtliche Stellung des Anwartschaftsbesitzers. 18. Der Anwartschaftsbesitzer kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über die Gegenstände der Anwartschaft unter den Beschränkungen der §§ 19 bis 31 verfügen. 19. Zur Veräußerung des anwartschaftlichen Grundbesitzes sind, soweit sich nicht aus den §§ 20, 22 etwas Anderes ergiebt, die Zustimmung der Anwärter und die Ge- nehmigung der Anwartschaftsbehörde erforderlich. §20. Zur Veräußerung einzelner Theile des anwartschaftlichen Grundbesitzes ge- nügt die Zustimmung der Anwärtervertreter (§8 61 bis 67, 70) und die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde, 1. wenn der Erlös verwendet werden soll: a) zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Stifters oder seines Nachlasses, die zur Zeit der Entstehung der Anwartschaft vorhanden waren und aus dem freien Vermögen des Stifters nicht gedeckt werden können, b) zur Befreiung des anwartschaftlichen Grundbesitzes von Hypotheken, Grund- schulden und Rentenschulden, c) zur Abtragung einer außerordentlichen öffentlichen Last, die als auf den Stammwerth des anwartschaftlichen Grundbesitzes gelegt anzusehen ist, d) zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt worden sind, e) zur Ausführung von außergewöhnlichen Schutzmaßregeln, !) zur Verbesserung des anwartschaftlichen Grundbesitzes in einer seinen Werth bleibend erhöhenden Weise,