— 467 — g) zur Beschaffung des für den anwartschaftlichen Grundbesitz erforderlichen Inventars, h) zum Ersatze von Aufwendungen, die ein Vorgänger in den unter a bis 8 bezeichneten Richtungen aus eigenen Mitteln gemacht hat (8 90); 2. wenn für den Erlös oder im Wege des Tausches andere Grundstücke dem anwart- schaftlichen Grundbesitze hinzugefügt werden sollen; 3. wenn die Veräußerung erfolgen soll zur Vermeidung einer bevorstehenden Ent- ziehung des Eigenthums im öffentlichen Interesse; 4. wenn ein Grundstück bei anderer als land= oder forstwirthschaftlicher Nutzung einen erheblich höheren Ertrag nachhaltig abwerfen würde. Die Anwartschaftsbehörde soll in den Fällen der Nr. 1 die Genehmigung nur er- theilen, wenn die Veräußerung für die Anwartschaft förderlicher ist als die in den §§ 23, 24 nachgelassene Belastung. &21. Erfolgt eine Veräußerung zu den im § 20 Absatz 1 Nr. 1d, e bezeichneten Zwecken oder zum Ersatze von Aufwendungen für diese Zwecke (Nr. 1h), so ist von dem Anwartschaftsbesitzer und dessen Nachfolgern durch jährliche Beiträge eine Geldsumme anzusammeln, welche zuzüglich der erwachsenden Zinsen der Summe gleichkommt, die zu dem Zwecke oder zum Ersatze der Aufwendungen verwendet worden ist. Der jährliche Beitrag hat mindestens eins vom Hundert der verwendeten Summe zu betragen. Die Geldsumme ist, wenn sie die erforderliche Höhe erreicht hat, zum Erwerbe von Grundbesitz für die Anwartschaft zu verwenden; bis zur Verwendung gebühren die Zinsen dem Anwartschaftsbesitzer. #22. Zur Veräußerung einzelner Theile des anwartschaftlichen Grundbesitzes be- darf es nicht der Zustimmung der Anwärter oder der Anwärtervertreter, wenn von der Anwartschaftsbehörde festgestellt wird, daß die Veräußerung für die Anwärter unschäd- lich ist. Die Feststellung der Unschädlichkeit soll nur erfolgen, wenn der Theil, dessen Ver- äußerung beabsichtigt wird, verhältnißmäßig geringfügig ist. Die Feststellung ist davon abhängig zu machen, daß die durch die Veräußerung entstehende Werthminderung des anwartschaftlichen Grundbesitzes in Geld oder durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird. Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich zu einem öffentlichen Zwecke, so wird auf die Werthminderung die Wertherhöhung angerechnet, die sich aus der dem öffentlichen Zwecke dienenden Anlage ergiebt. Durch die Feststellung der Unschädlichkeit wird die nach § 19 der Grundbuchordnung erforderliche Einwilligung ersetzt. Die Feststellung kann nicht im Wege der Beschwerde Feststellung der Unschädlichkeit.