— 465 — Die Anwartschaftsbehörde kann anordnen, daß die Berechtigten oder einzelne von ihnen in der Weise befriedigt werden, daß der ihnen gebührende Theil für sie in Alters- oder Zeitrenten bei der Königlich Sächsischen Altersrentenbank angelegt wird. Der Ver- pflichtete hat die Entschließung der Anwartschaftsbehörde vor der Auszahlung bei Ver- meidung eigener Haftung einzuholen; es steht ihm frei, hierbei Vorschläge zu machen. Die Anwartschaftsbehörde soll vor der Entschließung thunlichst die Anwärtervertreter sowie diejenigen hören, deren Theil in Renten angelegt werden soll. & 46. Die Anwartschaftsbehörde kann den Anwartschaftsbesitzer auf dessen Antrag von den Beiträgen zur Familienkasse befreien sowie ihm den durch seine Beiträge und die von ihnen erwachsenen Zinsen bereits angesammelten Bestand der Kasse zur freien Verfügung überlassen, wenn für die zur Zeit seines Todes vorhandenen Angehörigen der im § 44 Absatz 1 bezeichneten Art in einer anderen, den Verhältnissen entsprechenden und sicheren Weise gesorgt ist; eigenes Vermögen der Angehörigen kommt dabei nicht in Betracht. Soweit auf Grund des § 44 Absatz 3 zu der Kasse Beträge geflossen sind, findet auf sie sowie auf die von ihnen erwachsenen Zinsen die Vorschrift des § 44 Absatz 3 Anwendung. Versichert der Anwartschaftsbesitzer sein Leben zu Gunsten der vorbezeichneten An- gehörigen, so kann die Anwartschaftsbehörde gestatten, daß er die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen aus den Beiträgen zur Familienkasse bewirkt. Es soll dies nur gestattet werden, wenn 1. der Anwartschaftsbehörde Bedenken gegen den Versicherungsvertrag nicht beigehen; 2. der Versicherer sich verpflichtet hat, jede Säumniß des Anwartschaftsbesitzers in der Zahlung der Prämien der Anwartschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die Versicherungssumme nach deren Fälligkeit, sofern nicht einer der im § 47 vor- gesehenen Fälle eintritt, in der Weise zu zahlen, daß sie für die Anwartschaft auf Kosten der Familienkasse hinterlegt wird; 3. die Versicherungsurkunde mit der Bestimmung hinterlegt worden ist, daß sie nur mit Genehmigung der Anwartschaftsbehörde ausgehändigt werden darf. Der Anwartschaftsbesitzer kann über das durch die Versicherung erlangte Recht nicht verfügen. Auf das Recht der Angehörigen hinsichtlich der Versicherungssumme finden die Vorschriften des § 44 Absatz 2 und des § 45 Anwendung. Die Anwartschaftsbehörde soll vor der nach Absatz 1 oder 2 zu fassenden Entschließ- ung thunlichst die Anwärtervertreter hören. & 4 77. Verliert ein Anwartschaftsbesitzer nach § 50 Absatz 1 Besitz und Genuß der Anwartschaft, so erhält er den Bestand der Familienkasse zur freien Verfügung. Die Vorschrift des § 46 Absatz 1 Satz 2 greift auch hier Platz.