— 466 — Verzichtet ein Anwartschaftsbesitzer nach § 73 auf sein Recht an der Anwartschaft, so gilt das Gleiche, wie wenn er zur Zeit der Verzichtleistung gestorben wäre. Liegt eine Versicherung nach § 46 Absatz 2 vor, so finden die Vorschriften des § 46 Absatz 3 Satz 2, abgesehen von der Geltung des § 44 Absatz 2, keine Anwendung. Bestimmung # 48. Hat der Stifter den Mindestbetrag der zur Anwartschaftskasse und zur der Beiträge. Familienkasse zu entrichtenden Beiträge nach einem Bruchtheile des jährlichen Reinertrags der Anwartschaft bestimmt, so gilt, in Ermangelung abweichender Anordnungen des Stifters, Folgendes: Der Reinertrag des anwartschaftlichen Grundbesitzes wird von dem Anwartschafts- besitzer und den Anwärtervertretern unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 2 fest- gesetzt. Die Festsetzung geschieht alsbald, nachdem der Fall der Nachfolge eingetreten ist, für die Dauer des Rechtes des Nachfolgers. Tritt eine erhebliche Aenderung der Um- stände ein, so können sowohl der Anwartschaftsbesitzer als auch die Anwärtervertreter eine andere Festsetzung verlangen. Einigen sich der Anwartschaftsbesitzer und die Anwärtervertreter nicht über die Höhe des Reinertrags, so erfolgt die Festsetzung durch die Anwartschaftsbehörde nach Gehör eines oder mehrerer Sachverständigen. Das Ergebniß der Festsetzung ist von dem Anwartschaftsbesitzer der Anwartschafts- behörde anzuzeigen, soweit sie nicht ohnehin davon Kenntniß hat. Die Kosten der Fest- setzung werden aus der Anwartschaftskasse bestritten. Verwaltung 49. Der Stifter kann in der Satzung die Verwaltung der Anwartschaftskasse und der Kassen 2c. der Familienkasse sowie der sonst mit der Anwartschaft verbundenen Geldsummen den Anwärtervertretern übertragen. Das gleiche Recht steht dem Anwartschaftsbesitzer zu, wenn die Anwärtervertreter einverstanden sind. Die Vorschriften der §§ 33, 34 gelten auch für die Verwaltung durch die Anwärter- vertreter. Das dem Anwartschaftsbesitzer im § 26 eingeräumte Recht zur Kündigung und Einziehung steht, soweit die Verwaltung reicht, den Anwärtervertretern zu. Entziehung der *50. Der Stifter kann in der Satzung einem Anwartschaftsbesitzer unter gewissen kundart Voraussetzungen den Besitz und Genuß der Anwartschaft oder die Verwaltung der An- wartschaft entziehen. Soweit in der Satzung nicht etwas Anderes bestimmt ist, erfolgt die Entziehung der Verwaltung durch die Anwartschaftsbehörde. Die Anwartschafts- behörde hat in einem solchen Falle die Verwaltung für Rechnung des Anwartschafts- besitzers einem Verwalter zu übertragen. Die Vorschriften des § 41 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 2, 3 finden Anwendung.