Aussterben der Anwärter. Unbekaunte Anwärter. Rücknahme durch den Stifter. Geldsummen. Löschung im Grundbuch. — 476 — ung der Anwärter tritt, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, das Erforderniß der Zustimmung der Anwärtervertreter. Die Vorschriften des § 30 finden Anwendung. & 92. Sind Anwärter nicht mehr vorhanden, so kann der Anwartschaftsbesitzer, so- weit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, über die anwartschaftlichen Gegen- stände von Todeswegen verfügen. In Ermangelung einer solchen Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. # 9 3 Ist ungewiß, ob Anwärter noch vorhanden sind, so können sie im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Rechte ausgeschlossen werden. Die Vorschriften des § 57 Absatz 2 und der §§ 58 bis 60 finden Anwendung; die im § 60 Absatz 2 angeordnete Androhung hat dahin zu lauten, daß die Anwärter mit ihrem Rechte auf die Nachfolge in die Anwartschaft ausgeschlossen werden. & 94. Der Stifter kann, wenn und solange er selbst Anwartschaftsbesitzer ist, die Satzung ändern und die Anwartschaft aufheben. Die Aenderung oder Aupfhebung erfolgt durch eine der Anwartschaftsbehörde gegen- über in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung. 95. Erlischt die Anwartschaft, so hat, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, derjenige, auf den das Anwartschaftsvermögen übergeht, die zur Versorgung von Familienmitgliedern nach § 6 Absatz 1 Nr. 3, § 15 Absatz 1 ausgesetzten oder nach § 7 angesammelten Geldsummen sammt den auflaufenden Zinsen auch ferner zur Ver- sorgung von Familienmitgliedern zu verwenden, soweit solche zur Zeit des Erlöschens der Anwartschaft bereits geboren oder erzeugt waren und bei dem Fortbestande der Anwart- schaft einen Anspruch auf Versorgung gehabt hätten. Das Gleiche gilt von Geldsummen, die zur Versorgung von Angestellten, Dienstleuten oder Arbeitern bestimmt sind, soweit zur Zeit des Erlöschens der Anwartschaft Bezugsberechtigte vorhanden sind oder eine Versorgung thatsächlich bereits gewährt worden ist. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Verpflichtete eine von der Anwart- schaftsbehörde nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Geldsummen unter Wahrung des zeitherigen Zweckes zum Gegenstande einer Stiftung gemacht worden sind. # 96. Die Löschung der Anwartschaftseigenschaft im Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der Anwartschaftsbehörde. In den Fällen des § 12 Absatz 2 hat die Anwartschafts- behörde die Löschung dieser Eigenschaft herbeizuführen. Soweit Geldsummen oder In- haberpapiere nach § 27 Absatz 1 für die Anwartschaft hinterlegt sind, hat die Anwart- schaftsbehörde die Herausgabe anzuordnen.