— 488 — # 7. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes unterliegen, abgesehen von den Bestimmungen des § 8, keinem Disziplinarverfahren. #. Auf ihre Dienstentlassung, ihre vorläufige Enthebung vom Amte und ihre Versetzung in eine andere Dienststelle sowie in den zeitweiligen oder dauernden Ruhe- stand sind die Vorschriften des Gesetzes vom 20. März 1880 über das Dienstverhältniß der Richter entsprechend anzuwenden. Zu entscheiden hat das Plenum des Oberverwaltungsgerichtes auf Antrag eines Be- auftragten des Gesammtministeriums. §#9. Für das Verfahren zur Vorbereitung dieser Entscheidung gilt Folgendes: 1. Der Präsident beauftragt einen Rath des Oberverwaltungsgerichtes, die Thatsachen zu erörtern, nöthigenfalls den Beweis unter Vorladung des Mitgliedes, gegen welches sich das Verfahren richtet, zu erheben und darüber schriftlich zu berichten. Der Bericht ist dem Mitglied und dem Beauftragten des Gesammtministeriums zuzufertigen. 2. Der Entscheidung geht eine mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungs- gerichte voraus. Hierbei können Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — vernommen werden. Das Mitglied und der Beauftragte des Gesammtministeriums sind zu hören. 3. Das Mitglied kann sich eines Rechtsanwaltes als Beistandes oder Vertreters be- dienen, das Oberverwaltungsgericht ist aber befugt, sein persönliches Erscheinen unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Auöbleiben kein Vertreter werde zugelassen werden. · 810.BeidemOberverwaltungsgerichtewerdeuSenategebildet,derenZahldas Gesammtministerium bestimmt. Die Geschäfte werden vor dem Beginne des Geschäftsjahres von dem Präsidenten unter Zuziehung der Senatspräsidenten und des dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter des der Geburt nach ältesten Rathes unter die Senate vertheilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate sowie ihre regelmäßigen Vertreter bestimmt. Hierbei entscheidet die Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören. Im übrigen sind die Bestimmungen in den §§ 62 Absatz 2, 64, 66 und 68 des Gerichtsverfassungsgesetzes (R.-G.-Bl. 1898 S. 371) entsprechend anzuwenden. # 11. Der Präsident führt im Plenum und in dem Senate, dem er sich anschließt, in den anderen Senaten führt ein Senatspräsident den Vorsitz.