— 489 — Der Vorsitzende wird im Senate von demjenigen seiner Mitglieder vertreten, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach am ältesten ist. Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senatspräsidenten ver— treten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach am ältesten ist. #12. Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte kann das Ministerium, in dessen Geschäftskreis der betreffende Gegenstand gehört, zur Wahrung des öffentlichen Interesses einen Vertreter abordnen. Ein solcher muß bestellt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht aus eigenem Entschluß oder auf Antrag einer Partei darum ersucht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vertreter mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören und ihm auf sein Verlangen vorher Einsicht in die Akten zu gewähren. 13. Bei Plenarbeschlüssen müssen wenigstens zwei Dritttheile aller Mitglieder an der Berathung und Abstimmung theilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. * 14. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senates oder des Plenums abweichen, so ist darüber eine Entscheidung des Plenums einzuholen, die ohne vorhergehende mündliche Verhandlung getroffen wird. Dem betheiligten Ministerium ist vorher Gelegenheit zu geben, seine Meinung schriftlich zu äußern. In der Sache selbst erkennt der Senat, wobei er an die Entscheidung des Plenums über die Rechtsfrage gebunden ist. Diese Entscheidung wird, wenn sich noch eine münd- liche Verhandlung nöthig macht, den Betheiligten bei der Ladung mitgetheilt. *15. Im übrigen wird der Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgerichte durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum auszuarbeiten und dem Gesammt- ministerium zur Bestätigung vorzulegen hat. Durch die Geschäftsordnung kann dem Präsidenten die Anstellung der erforderlichen Unterbeamten und des niederen Dienstpersonals bei dem Oberverwaltungsgerichte über- lassen werden. # 16. Alle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes sind endgültig vorbehältlich der Bestimmungen in den §88§ 85 und 90 Absatz 4 dieses Gesetzes. # 17. Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Die Kreishauptmannschaften sind verpflichtet, die Aufträge des Oberverwaltungsgerichtes aus-