1. — — 491 — über vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde- oder Bezirksbeamten an die Ge— meinde oder den Bezirk aus ihrem Dienstverhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung, Ruhegehalt, durch Gesetz oder Verord— nung bestimmte Gebühren für dienstliche Verrichtungen, desgleichen über die den Hinterbliebenen dieser Beamten zustehenden Rechtsansprüche auf Ruhegehalt oder sonstige Bewilligungen. Dabei sind die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus seinem Amte entfernen, zeitweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzen, vorläufig seines Dienstes entheben oder mit Vermögensstrafen belegen; Hüber Ansprüche öffentlicher Bediensteter und öffentlich bestellter Gewerbetreibender an die Betheiligten auf Gebühren, sofern nicht dafür der ordentliche Rechtsweg offen steht oder ausdrücklich ein anderes Verfahren geordnet ist; nüber die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen oder Schul-Gemeinde oder zu einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbande oder zu einem selbständigen Gutsbezirke sowie darüber, ob einem Gute die Eigenschaft eines selbständigen Gutsbezirkes zukommt, wenn hierüber unter diesen Betheiligten Streit entsteht; .tüber die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Ver- bande, sei es zwischen ihm und den einzelnen Bestandtheilen oder zwischen diesen unter einander ergeben, soweit nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift das Verfahren anders geregelt ist; über Ansprüche der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger; . darüber, ob eine Straße fiskalisch ist oder nicht, desgleichen über die Verpflichtung, öffentliche Wege sammt Zubehör nach Maßgabe des Gesetzes über die Wegebau- pflicht vom 12. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 5) zu bauen und zu unterhalten oder den Aufwand dafür in den Fällen der §§ 5, 7 a und 11 zu erstatten, so- fern hierbei mehrere Betheiligte einander gegenüberstehen; .tüber die sonstigen im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines Unternehmers auf die Rückerstattung des Aufwandes für beschaffte und freigelegte Straßen= und Platzflächen, für hergestellte Straßen, Plätze, Brücken und Entwässerungsanlagen sowie für die übrigen Anliegerleistungen; über die Frage, ob und in welchem Umfange einem Wege oder einem Platze die Eigenschaft eines öffentlichen zukomme, wenn die Wegebaupflichtigen mit einander oder mit dem betheiligten Grundstücksbesitzer darüber streiten;