— 493 — Handelt es sich dabei um die Anfechtung einer behördlichen Verfügung mittels der Klage des § 21, so ist diese, wenn nicht für den einzelnen Fall im Gesetz etwas Anderes bestimmt ist, innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfügung zu erheben. 8 24. Ist eine unter den § 21 fallende Streitsache aus Irrthum oder aus einem sonstigen Grunde nicht als Parteistreitigkeit behandelt worden, sondern auf Grund der Ziffer 2 des § 22 an das Oberverwaltungsgericht gelangt, so kann es selbst darüber in dem durch die §§ 73 flg. vorgeschriebenen Verfahren entscheiden, ohne sie an das an sich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. IV. Verfahren. 1. Allgemeine Zestimmungen. 25. Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und erheben den Beweis von Amtswegen. Sie entscheiden auf Grund des festgestellten Thatbestandes, wobei sie zwar nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen dürfen, im übrigen aber weder an die gestellten Anträge noch an die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gebunden sind, insbesondere eine angefochtene Entscheidung, wenn dabei ein öffentliches Interesse vorliegt, auch zum Nachtheile dessen, der ein Rechtsmittel eingewendet hat, abändern können. Ihre Urtheile dürfen nur die Parteien betreffen und dürfen auf keine Thatsache und auf kein Beweismittel gestützt werden, worüber den Parteien nicht Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. Jedes Urtheil, desgleichen jede Verfügung und Entscheidung, gegen die selbständig Beschwerde erhoben werden kann (8§ 70), ist mit Gründen zu versehen. Die Urtheile werden im Namen des Königs erlassen. §26. Die Verhandlung über den Streitgegenstand vor dem erkennenden Gericht ist, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, öffentlich und mündlich. Die Oeffentlichkeit kann aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit für die ganze Verhandlung oder für einen Theil ausgeschlossen werden. 8 27. Der Zutritt zu den öffentlichen Verhandlungen kann unmündigen und solchen Personen versagt werden, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder in einer der Würde des Gerichtes nicht entsprechenden Weise erscheinen. Zu den nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Vorsitzende einzelnen Personen den Zutritt gestatten. & Von der Aufrechterhaltung der Ordnung und von der Gerichtssprache gelten sinngemäß die Vorschriften der 88 177 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 1800. 66