— 497 — Ist von einer Partei die Einrede der Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte erhoben, so kann das Gericht darüber durch Urtheil vorab entscheiden. 44. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Parteien werden von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens auf Grund der Akten entschieden werde. Zwischen der Zu- stellung dieser Benachrichtigung und der mündlichen Verhandlung muß, abgesehen von dringenden Fällen, mindestens eine Woche liegen. Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen vor dem Termine schriftlich einzureichen oder zu ergänzen. Die Abschrift dieser Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann dies nicht mehr vor dem Termine geschehen, so wird ihr wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung mitgetheilt. 45. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen Dritte, deren Interesse durch das Urtheil berührt wird, zur mündlichen Verhandlung beiladen. Hierbei ist ihnen der Grund der Beiladung und der Stand der Sache mitzutheilen. Durch die Beiladung werden sie Partei. Sowohl gegen die Beiladung wie gegen die Verwerfung des Antrages auf Beiladung ist Beschwerde zulässig. §#46. Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Gerichtes statt. Sie kann jedoch an einem anderen Orte des Bezirkes abgehalten werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um Kosten oder Reisen zu ersparen, den Sachverhalt aufzuklären oder die Beweisaufnahme zu erleichtern. &# 47. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Er ertheilt das Wort und kann es entziehen, wenn seinen Anordnungen nicht Folge geleistet wird. Die mündliche Verhandlung beginnt damit, daß der Vorsitzende oder der von ihm ernannte Berichterstatter den Sachverhalt vorträgt. Hierauf werden die erschienenen Parteien oder ihre Vertreter gehört. Die Parteien können ihre thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern nicht nach dem Ermessen des Gerichtes die Abänderung das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei schmälert oder das Verfahren erheblich verzögert. Sie haben, soweit es nicht bereits geschehen ist, sämmtliche Beweis- mittel anzugeben und die ihnen zu Gebote stehenden schriftlichen Beweismittel vorzulegen, auch können sie Zeugen zur Vernehmung mitbringen. #§ 48. Werden Anträge, Angriffs= oder Vertheidigungemittel vorgebracht, die nicht schon in den vorbereitenden Schriftsätzen enthalten waren, so ist, soweit es nothwendig