— 503 — Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 64, 72 und 85 des Krankenversicherungs- gesetzes; 4. gegen den von der Verwaltungsbehörde auf Grund der §§ 61 und 71 des Bürger- lichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 195) erhobenen Einspruch; 5. gegen die Entscheidungen der Bergschiedsgerichte, insoweit nicht dagegen nach dem §116 des Invalidenversicherungsgesetzes die Revision an das Reichsversicherungs- amt offen steht; 6. gegen die von den betheiligten Ministerien gemäß dem § 134 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. I S. 353) getroffenen Ent- scheidungen; 7. gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden letzter Instanz über den Bestand, den Umfang und die Entziehung eines verliehenen Bergbau= oder Erbstollnrechtes sowie eines verliehenen Rechtes, Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung oder Bergwerkswasser zu benutzen, Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen zu bauen und zu betreiben, Eisenbahngeleise in einen Straßenkörper zu legen und zu benutzen, Fähren über öffentliche Flüsse, Stauwehre, Bewässerungsvorrichtungen oder Badeanstalten darin oder daran zu haben und Wasser daraus abzuleiten, sowie über die hiermit zusammenhängenden, die Ausführung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage oder deren Ueberlassung an den Staat oder die Gemeinde betreffenden Pflichten des Unternehmers; 8. gegen die Entscheidungen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichtes in folgenden Angelegenheiten: a) über die Heranziehung zu den Anlagen und sonstigen öffentlich -rechtlichen Leistungen an die Kassen der Schulgemeinden aller Konfessionen, ein- schließlich des Schulgeldes; u") über die Heranziehung zu den katholischen Kirchenanlagen gemäß dem § 18 der Verordnung vom 4. April 1879 über die Aufbringung des Bedarfes für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande 2c. (G.= u. V.-Bl. S. 160) und dem § 5 der Verordnung vom 14. September 1874 über die Kompetenzverhältnisse in Bezug auf die katholischen Kirchen und Stift- ungen in der Oberlausitz (G.= u. V.-Bl. S. 303); ) über die mit der Vertretung der Schulgemeinde nach dem § 25 des Volks- schulgesetzes vom 26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350) zusammen- hängenden Rechte und Pflichten, insbesondere über die Wählbarkeit zum Schulvorstande, über die Verpflichtung, das Schulvorsteheramt zu ver- 67“