— 507 — 6 83. Die Urtheile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar von dem Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Betheiligten durch die Vermittelung der Behörde zugestellt, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage gerichtet ist. 84. Darüber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage die an- gefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu vollziehen sei, befinden die Verwaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. In dem Falle des § 77 ist die vorläufige Vollstreckung der angefochtenen Ent- scheidung ausgeschlossen. Eine festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden, bevor das Oberverwaltungsgericht über die erhobene Klage entschieden hat. V. Wiederaufnahme des Verfahrens. # 85. Gegen rechtskräftige Urtheile der Verwaltungsgerichte steht sowohl den Be- theiligten wie dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, soweit sie nicht nach reichsgesetzlicher Bestimmung ausgeschlossen ist. Auf die Klage sind die 8§ 578 bis 583 und 586 bis 589 der Civilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, doch beträgt die Frist zur Erhebung der Klage vier Wochen. Im übrigen richtet sich das Verfahren im allgemeinen nach den Vorschriften über die Anfechtungsklage. Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, bei dem die Klage schriftlich zu erheben ist. #6. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann das Oberverwaltungs- gericht, wenn die Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachtheil brächte, auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung durchgeführt werde, und die zur Vollstreckung getroffenen Maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufheben. &7. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es das angefochtene Urtheil und das Verfahren, soweit dieses von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird, auf und verweist die Sache an die geeignete Instanz. Diese ist an die in dem Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grundsätze sowie an die ihm zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen gebunden. VI. Kompetenzstreitigkeiten. #88. Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde, den Kompetenzstreit zu erheben, desgleichen das Recht des Verwaltungsministeriums, den Antrag auf Entscheidung des