— 608 — Kompetenzgerichtshofes zurückzunehmen (88 2, 3 und 9 des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden — G.= u. V.-Bl. S. 65 —), erstreckt sich auch auf die streitigen Verwaltungssachen. Auf Grund der Behauptung, daß in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig sei, kann der Kompetenzstreit nicht erhoben werden. #9. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen. Entsteht unter mehreren Verwaltungsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes einzuholen. #90. Haben sich in derselben Sache ein Verwaltungsgericht und eine Verwaltungs- behörde für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung der Betheiligten in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt, wenn sich beide Theile in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder Gebühren noch baare Auslagen erhoben. Ebenso- wenig werden die den Parteien erwachsenen Kosten erstattet. Hat das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit sowohl des Verwaltungsgerichtes als auch der Verwaltungsbehörde verneint, so tritt diese Entscheidung an die Stelle der im § 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. März 1879 vorgeschriebenen Entscheidung des Verwaltungsministeriums. VII. Zwangsvollstreckung. # 91. Die Zwangsvollstreckung in streitigen Verwaltungssachen liegt den Ver- waltungsbehörden gemäß den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Verwaltungs- sachen ob. Ueber Einwendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Vollstreckung ver- fügt ist, betreffen, oder gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gerichtet sind, entscheidet das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat, in den Fällen der An- fechtungsklage das Oberverwaltungsgericht. Hierbei gelten finngemäß die Vorschriften des § 767 Absatz 2 und 3 der Civilprozeßordnung. Einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde zulässig.