— 612 — Bei der Entscheidung des einzelnen Falles haben vier dem Oberlandesgericht und drei den Verwaltungsministerien oder dem Oberverwaltungsgericht ange— hörende Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes mitzuwirken.“ 8 101. Das Gesetz vom 2. April 1884, betreffend die Ergänzung und Abänder— ung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 97), wird folgendermaßen abgeändert: 1. der § 49 lautet: „Streitigkeiten über die im § 48 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche werden von dem Bergamte in der Zusammensetzung als Bergschiedsgericht nach den §§ 68 flg. entschieden."“ 2. im § 66 Absatz 1 wird hinter dem Worte „steht“ eingeschaltet: „vorbehältlich der Bestimmung im § 82 Absatz 2“; 3. der § 82 Absatz 2 lautet: „Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung kann, insoweit nicht dagegen nach dem § 116 des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) die Revision an das Reichsversicherungsamt zusteht, mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung."“ 102. Die Anwendung dieses Gesetzes auf andere als die im § 73 Ziffer 8 unter b erwähnten kirchlichen Angelegenheiten bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vor- behalten. 6 103. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1901 in Kraft. Die vorher bereits anhängig gewordenen Sachen sind nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. Entscheidungen aber, die erst nachher eröffnet worden sind, können mit der Anfechtungsklage gemäß den §§ 73 flg. angefochten werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 19. Juli 1900. Albert. Georg von Metzsch. Paul von Seypdewitz. Werner von Watzdorf.