— 514 — Die Vorschrift in § 41 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege findet keine Anwendung. 66. Das Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob vor Ertheilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne weiteres verworfen. Das Urtheil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten dem Vorsitzen- den der Reklamationskommission übersendet und dem Beitragspflichtigen durch die Bezirkssteuereinnahme bekannt gemacht. Artikel II. Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Verwaltungsrechts- pflege in Kraft. In Bezug auf solche Entscheidungen, welche dem Beitragspflichtigen vorher bekannt gemacht worden sind, gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Das Finanz-Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes, wie er sich nach dem Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ergiebt, im Gesetz= und Ver- ordnungsblatte bekannt zu machen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 20. Juli 1900. # Albert. Werner von Watzdorf. Nr. 74. Gesetz, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten über die Besteuerung der Wanderlager betreffend; vom 21. Juli 1900. Wan, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: