— 517 — in der Eintragung nicht bezeichnet sind, auch der sich auf die Flurstücke beziehenden Ein— tragung zu übersenden. Mit der Uebersendung ist zugleich die Mittheilung zu verbinden, zu wessen Gunsten die Abschreibung erfolgt ist und ob und welche auf dem Blatte des Oberflächengrundstücks eingetragene Belastungen sich auf das Kohlenbergbaurecht er- strecken. Das andere Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Kohlenbergbaurechts dem Grundbuchamte die Nummer des Blattes, auf welchem das Recht eingetragen ist, und sofern Belastungen zu übertragen waren, die Uebertragung unter Beifügung einer Ab- schrift der hierauf gerichteten Eintragungen mitzutheilen. 6#6. Die Vorschriften der 8§ 2, 3, 5 finden auf die Zertrennung bestehender Kohlenbergbaurechte entsprechende Anwendung. 8 7. Das Bergamt hat von jeder Verleihung eines Bergbaurechts sowie von jeder Nachverleihung zu einem solchen das Grundbuchamt durch Mittheilung einer beglaubig- ten Abschrift der Verleihungsurkunde in Kenntniß zu setzen. &. In der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts für ein verliehenes Bergbau- recht sind einzutragen: 1. der Name und die nach Grubenfeld und Erbstolln zu unterscheidende Gattung des Bergbaurechts; 2. die Größe des verliehenen Grubenfeldes in Maßeinheiten; 3. die metallischen Mineralien, auf die das Grubenfeld verliehen ist. In der Eintragung ist zum Ausdruck zu bringen, daß sich das Bergbaurecht auf die etwa vorhandenen Mineralien bezieht. Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende Ueberschrift: „Verliehenes Bergbaurecht.“ 9#GDie Eintragung eines verliehenen Bergbaurechts und eines Kohlenbergbau= rechts auf demselben Grundbuchblatt ist unzulässig. Soweit Grundbuchblätter abweichend hiervon bereits angelegt worden sind, behält es dabei sein Bewenden. 10. Besteht ein Recht zum Abbau von Kohlen in Bezug auf ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, so ist zur Anlegung eines Grundbuchblatts für das Recht oder zur Uebertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt erforderlich, daß zuvor eine Zeichnung der im § 2 bezeichneten Art beigebracht wird. Erstreckt sich das Recht zugleich auf Grundstücke, die im Grundbuch eingetragen sind, so hindert der Umstand, daß der Vorschrift des Absatz 1 nicht genügt ist, die Anlegung des Grundbuchblatts oder die Uebertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt nicht. 1800. 69 Zu § 49.