Zu § 15 der Verordnung. IV. Nummer. 69. Anmerkungen. 1. Feld und Wiese. Die zu einem Grundstücke vereinigten Flurstücke Nr. 73 a, 73b des Flurbuchs. Kohlenbergbaurecht Das Recht zum Abbau von Steinkohlen ist abgeschrieben und auf abgetrennt. Blatt 316 dieses Grundbuchs übergetragen. Widerspruch s. Uebergetragen von Blatt 84 dieses Grundbuchs. Nr. 2. Eingetragen am 5. Juni 1902. Gr. Akt. Bl. 6. Irmscher. 2. 5. Juni 1902. Gegen die unter Nr. 1 ersichtliche Uebertragung der Ab= Gelöscht s. Nr. 3. zu Nr. 1. schreibung des Kohlenbergbaurechts wird zu Gunsten des Eigenthümers Widerspruch von Amtswegen eingetragen. Von dem Rechte soll das Flurstück Nr. 73a nicht, das Flurstück Nr. 73 b nur zum Theil ergriffen sein. Gr. Akt. Bl. 6. Irmscher. 3. 7. März 1904. Der Widerspruch unter Nr. 2 wird gelöscht. 1900. 71