— 563 — 8 16. Bei Einschätzung des Einkommens sind feststehende Einnahmen nach ihrem Betrage zur Zeit der Einschätzung anzunehmen. Einnahmen, welche ihrem jährlichen Betrage nach schwanken, sind, soweit nicht in §§ 18 und 21 etwas Anderes bestimmt ist, nach dem Betrage in dem der Einschätzung unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahre anzunehmen. Wenn Einnahmen dieser Art noch nicht so lange bestehen, so ist die Zeit ihres Bestehens oder der Stand derselben zur Zeit der Einschätzung zum Anhalt zu nehmen. Schuldzinsen und sonstige zulässige Abzüge (zu vergl. § 15 Punkt 3 und 7, § 18 Punkt 8) sind zu demjenigen Jahresbetrage anzunehmen, nach welchem zur Zeit der Einschätzung eine rechtliche Verpflichtung zu den betreffenden Leistungen besteht. Als Zeitpunkt der Einschätzung im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat die Zeit der Aufstellung der Hauslisten (8 35) zu gelten. Dafern indessen in der Zeit von der Auf- stellung der Hauslisten bis zu dem Abschlusse des Katasters Veränderungen in den Ein- kommensquellen, in der Höhe feststehender Einnahmen oder in dem Betrage der Schuld- zinsen oder sonstigen zulässigen Abzüge eintreten, so sind sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigen. § 17 unter b erhält folgende Fassung: Kapitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Aktien oder Kuxen oder Geschäftsantheilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Naturalgefälle, Auszüge und andere Gerechtsame. 8 18 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: Das Einkommen aus nicht verpachteten landwirthschaftlich und forstwirth- schaftlich benutzten Besitzungen ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth- schaftsjahre dergestalt zu berechnen, daß für jedes dieser Jahre der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reingewinn mit Einschluß des persönlichen Arbeitsverdienstes gesondert ermittelt und der dritte Theil der Summe der ermittelten Reingewinne als Einkommen in Ansatz gebracht wird. Falls die Einnahmequelle noch nicht so lange ein Einkommen gewährt, ist dasselbe nach den Ergebnissen seit der Zeit seines Bestehens, falls aber auch diese keinen Anhalt bieten, nach dem Stande zur Zeit der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) zu veranschlagen.