— 558 — § 53 Absatz 1. Die Worte „des Steuersatzes“ werden durch die Worte „der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde" ersetzt. § 53 Absatz 3. Hinter dem Worte „Einschätzung“ werden die Worte „oder Nachschätzung“ eingeschaltet. gesch 554 erhält folgenden Zusatz: Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkunden- stempel nicht unterworfen. *58 Absatz 1. Die Worte „innerhalb 14 Tagen“ werden durch die Worte „innerhalb drei Wochen“ ersetzt. § 59 erhält folgende Fassung: Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) entscheidet diejenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen beziehentlich in dem Falle von § 47 a Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise verweigert worden ist. Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Ent- scheidung leidet dasjenige allenthalben sinngemäße Anwendung, was in 8§§ 56 und 58 über das Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Ein- schätzungen bestimmt ist, mit der Maßgabe jedoch, daß dem Bezirkssteuerinspektor gegen Entscheidungen der Bezirkssteuereinnahme das Rechtsmittel der Berufung an die Reklamationskommission nicht zusteht. § 63 Absatz 1. Die Worte „über die vom Bezirkssteuerinspektor eingewendeten Berufungen“ werden durch die Worte „über eine vom Bezirkssteuerinspektor eingewendete Berufung“ sowie das Wort „Einschätzung“ durch das Wort „Veranlagung“ ersetzt.