— 559 — 8 68. Hinter den Worten „zum Zwecke der Einschätzung“ sind die Worte „oder Nachschätzung“ und hinter den Worten „amtlich vorgelegten Fragen“ die Worte „oder bei Begründung einer Reklamation“ einzuschalten. 8 78. Die Worte auf Zeile 1 „100-4“ werden durch die Worte „150 “4“ ersetzt, und die Worte „auf Antrag des Verletzten“ kommen in Wegfall. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist in Orten, für welche die Anlegung der Kataster der Gemeindebehörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuer- einnahme zuständig. § 76. Hinter der Parenthese „(88 68, 69)“ sind die Worte „ingleichen die nach § 73“ einzuschalten. 8 77 Absatz 1. Das Wort „Einschätzung“ wird durch das Wort „Veranlagung"“ ersetzt. § 77 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf welchen die Nachzahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Fest- setzung erfolgt in denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeinde- behörde übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirks- steuereinnahme. Bei dieser Festsetzung ist — vorbehältlich des im Rechtsmittelwege vom Nachzahlungspflichtigen zu führenden Gegenbeweises — davon auszugehen, daß das Einkommen mindestens in derselben Höhe, in welcher es für das letzte der bei der Nachzahlung in Betracht kommenden Jahre der Nachzahlungsberech- 74“"