— 572 — von Vermögenswerthen aus dem Geschäftsvermögen verursacht worden, von dem Ge— schäftsgewinne abzurechnen. 2. Die Zinsen des im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitals sind als Theil des Geschäftsgewinns zu betrachten. Dasselbe gilt von Geldern und Waaren, welche für den eigenen Bedarf des Unternehmers oder seiner Angehörigen aus dem Geschäfte ent nommen, sowie von den einen Geldwerth habenden Leistungen irgend welcher Art, welche zu gleichem Zwecke auf Kosten des Geschäfts bezogen worden sind, mit der Maßgabe, daß hierbei die entnommenen Waaren und bezogenen Leistungen nach ihrem gemeinen Werthe in Anschlag zu bringen sind und der so ermittelte Werth derselben, soweit er der Geschäftskasse nicht oder nicht voll vergütet worden ist, einen Theil des Geschäftsgewinns zu bilden hat. 3. Der Reingewinn einer nicht nach § 4 zu besteuernden Erwerbsgesellschaft ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen. Erhalten Theilhaber einer solchen Gesellschaft für Mühwaltungen in deren Interesse besondere Vergütungen für Rechnung der Gesellschaft, so sind diese Vergütungen den Gewinnantheilen der be- treffenden Theilhaber hinzuzurechnen. 4. Bei Handel= und Gewerbetreibenden, welche den Vorschriften des Handelsgesetz- buchs entsprechende Bücher führen, ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch bestimmt sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, soweit sich solche als eine angemessene Berücksichtigung der Werthsverminderung darstellen. 5. Der Gewinn beim Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten Grundstücken ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe derselben auf eigenen Grundstücken; der Pachtzins ist davon in Abzug zu bringen, soweit er nicht antheilig auf die vom Pächter und seinen Angehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist. 6. Das Einkommen ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre dergestalt zu berechnen, daß für jedes dieser Jahre der erzielte Reingewinn gesondert ermittelt und der dritte Theil der Summe der ermittelten Reingewinne als Einkommen in Ansatz gebracht wird. Falls die Einnahmequelle noch nicht so lange ein Einkommen gewährt, ist dasselbe nach den Ergebnissen seit der Zeit des Bestehens des Einkommens, falls aber auch diese keinen Anhalt bieten, nach dem Stande zur Zeit der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) zu veranschlagen.