— 582 — *51. Die Reklamation gegen die Einschätzung oder eine Nachschätzung nach § 47 kann nur gegen das Gesammtergebniß der Veranlagung gerichtet werden und ist vom Reklamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. Die Reklamation gegen eine Nachschätzung nach § 47 a Absatz 1 kann nur gegen die Nachschätzung überhaupt oder das Maß derselben und diejenige gegen die völlige oder theilweise Verweigerung einer nach § 47 a Absatz 2 beanspruchten Nachschätzung nur gegen diese Verweigerung gerichtet werden. In beiden Fällen ist die Reklamation vom Beitragspflichtigen ebenfalls thatsächlich zu begründen. 52. Reklamationen, welche für versäumt oder nach §§ 39, 42 oder 47a für un- zulässig zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspektor zurückgewiesen. Dem Reklamanten, welchem hiervon Nachricht zu geben ist, steht gegen diesen Beschluß ledig- lich eine innerhalb drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuer- einnahme anzubringende Beschwerde an die Reklamationskommission zu. 53. Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen, von dem Abschlusse des Katasters und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde an den Beitragspflichtigen an, ein- zulegen. Von derselben ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, binnen vierzehn Tagen bei der Bezirkssteuereinnahme zu erklären, ob er sich dabei beruhigen wolle. . Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklärung wird die Einschätzung oder Nachschätzung, wie dem Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der vorgedachten Auf- forderung zu eröffnen ist, in Gemäßheit der Berufung ohne weiteres abgeändert. Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor die ein- gewendete Berufung thatsächlich zu begründen. 54. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten thatsächlichen Anführungen liegt demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel einge- wendet hat. Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkundenstempel nicht unterworfen. *55. Sovweit die eingewendeten Reklamationen und Berufungen nicht in der vor- stehenden Weise (§§ 52 und 53) Erledigung finden, sind sie den zu deren Entscheidung zuständigen Behörden vorzulegen.