— 591 — B. Zu Abschnitt 1 des Gesetzes. 4. Unter Ausländern sind Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländer, welche sich bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein Jahr, bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen aufhalten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder eine Erwerbsthätigkeit auszuüben, sind steuer- frei. Sie werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit dem ersten Steuertermine, welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten Jahres ihres Aufenthalts folgt, beitragspflichtig. Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts eines Ausländers ist eine zeit- weilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit Beibehaltung einer Wohn- ung innerhalb Sachsens verbunden ist. Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen. Ausländer, welche in Sachsen unter Umständen Wohnung nehmen, die auf die sofortige Begründung eines Wohnsitzes schließen lassen, werden bereits mit dem ersten Steuertermine nach der Wohnungnahme beitragspflichtig. #5. Die Bestimmung darüber, ob auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes Ausländern gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen Staatseinkommensteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu verfahren ist, bleibt dem Finanz-Ministerium vorbehalten. 66. Unter dem Auslande sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige Staaten zu verstehen. §# 7. Für bevormundete oder unter Pflegschaft oder unter elterlicher Gewalt stehende Personen, welche in Sachsen eine eigene Erwerbsthätigkeit ausüben, ist die Bei- tragspflicht an ihrem Wohnorte beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte zu erfüllen. 8. Für Bevormundete, welche eine eigene Erwerbsthätigkeit in Sachsen nicht ausüben, ist die Beitragspflicht am Wohnorte des Vormundes oder der mehreren für eine Vormundschaft bestellten, an einem und demselben Orte wohnhaften Vormünder zu erfüllen. Sind mehrere an verschiedenen Orten wohnhafte Vormünder zur Führung einer Vormundschaft bestellt, so gilt der Wohnort des geschäftsführenden oder des mit der Hauptleitung beauftragten Vormundes als Ort der Erfüllung der Beitragspflicht des Bevormundeten. 78“ Zu § 2 des Gesetzes. Zu § 2 des Gesetzes. Zu § 5 des Gesetzes. Zu § 8 des Gesetzes. Zus8 des Gesetzes.