— 592 — Sind mehrere an verschiedenen Orten wohnhafte Vormünder mit gleichen Rechten und Pflichten zur Führung einer Vormundschaft bestellt, so ist die Beitragspflicht für den Bevormundeten am Sitze des Vormundschaftsgerichts und, wenn die Vormundschaft nicht unter der Aufsicht eines sächsischen Vormundschaftsgerichts geführt wird, am Wohn- orte oder Aufenthaltsorte des Bevormundeten beziehentlich an dem nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes sich bestimmenden Orte zu erfüllen. Die Bestimmung in Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn der Vormund oder der geschäftsführende oder der mit der Hauptleitung beauftragte Vormund außerhalb Landes wohnt. Zus8 §6a9. Die Vorschriften des § 8 finden in Ansehung der unter Pflegschaft stehenden des Gesetzes. Personen entsprechende Anwendung. Zus8 * 10. Für Strafgefangene auf Zeit ist die Beitragspflicht an dem Wohnorte oder des Gesetzes. Aufenthaltsorte, welchen sie vor ihrer Einlieferung in die Strafanstalt hatten, für Straf- gefangene auf Lebenszeit dagegen am Sitze der Strafanstalt zu erfüllen. Personen, welche lediglich zur Erfüllung der Wehrpflicht zum Dienste in der aktiven Armee, der Reserve, Landwehr oder Ersatzreserve herangezogen sind, haben ihre Bei- tragspflicht, soweit eine solche nach § 6 Ziffer 4 und 5 des Gesetzes für sie überhaupt besteht, an dem Wohnorte oder Aufenthaltsorte, den sie vor ihrer Einberufung zum Dienste hatten, zu erfüllen. Für Berufssoldaten dagegen, zu denen auch diejenigen zu rechnen sind, welche sich freiwillig zur Dienstleistung in der aktiven Armee über die gesetzliche Dienstzeit hinaus verpflichten, gilt der Garnisonort als Ort der Erfüllung der Beitragspflicht. Zu § 9 &1s. Die Einkommensteuer ist in halbjährigen Raten am des Gesetzes. 30. April und 30. September jedes Jahres zu entrichten. Für den Fall der Ausschreibung von Zuschlägen zu der Einkommensteuer bleibt die Festsetzung weiterer Steuertermine durch die Ausführungsverordnung zu dem betreffen- den Finanzgesetze vorbehalten. Dafern die Festsetzung weiterer Termine erfolgt, sind diese in Bezug auf den Beginn und die Beendigung der Beitragspflicht (§ 10 des Ge- setzes) den in Vorstehendem für die Entrichtung der ordentlichen Einkommensteuer be- stimmten Terminen gleichzuachten. —s- & 12. Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, des Grsetzes, für welches die Veranlagung erfolgt ist, bleibt — vorbehältlich der in § 47 a des Ge- setzes bestimmten Ausnahmen — auf die einmal veranlagte Steuer selbst dann ohne