Zu 827 des Gesetzes. Zu827 des Gesetzes. — 696 — des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen und dem Bezirkssteuerinspektor innerhalb der nächsten drei Tage nach vollzogener Wahl namhaft zu machen. Der Bezirkssteuerinspektor hat die Vornahme der Wahlen jedesmal rechtzeitig in Anregung zu bringen. Wegen der von den Organen der Gemeindeverwaltungen aus- zuführenden Wahlen kann dies durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung in den Amtsblättern des Steuerbezirks geschehen. Die Vornahme der vom Bezirksausschusse zu bewirkenden Wahlen hat der Bezirkssteuerinspektor bei der Amtshauptmannschaft unter Mittheilung der Ergebnisse der von den Organen der Gemeindeverwaltungen ausgeführten Wahlen in Anregung zu bringen. Für die rechtzeitige Vornahme der Wahlen und die Mittheilung ihres Ergebnisses an den Bezirkssteuerinspektor ist in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister und auf dem platten Lande der Gemeindevorstand verantwortlich. Die Leitung und Sorge für rechtzeitige Vornahme der Wahlen der Bezirksausschüsse liegt dem Amtshauptmann ob. Die Gewählten sind für die Städte mit Revidirter Städteordnung durch den Stadt- rath, im übrigen durch den Vorsitzenden der Körperschaft, von welcher die Wahl bewirkt worden, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen. § 25. Nur solche Personen können als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden, bei denen die in § 28 des Gesetzes bezeichneten allgemeinen Bedingungen vor- handen sind und welche zu den Beitragspflichtigen gehören. Von der Einkommen- steuer befreite Personen sind nicht wählbar. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Einschätzungskommission bei der Einschätzung von der Kommission nicht mit Einkommensteuer veranlagt, weil entweder das Einkommen desselben die Grenze von 4004# nicht übersteigt oder ein anderer seine Beiziehung zur Einkommensteuer ausschließender Befreiungsgrund vorliegt (zu vergl. auch § 13 des Gesetzes), so erlischt sofort dessen Mitgliedschaft. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn entweder die Einschätzungskommission selbst vor Abschluß des Katasters in Abänderung des von ihr gefaßten Beschlusses zur Belegung des betreffenden Mitgliedes mit Einkommensteuer gelangt oder dies als Folge einer vom Bezirkssteuer- inspektor eingewendeten Berufung eintritt. Von den Organen der Gemeindeverwaltungen können nur Personen in die Ein- schätzungskommissionen gewählt werden, welche innerhalb des Gemeindebezirks wohnen. # 26. Von den Bezirksausschüssen können dieselben Personen zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern je für eine größere Anzahl von Einschätzungsdistrikten gewählt werden.