— 597 — Es empfiehlt sich, dies namentlich da zu thun, wo Einschätzungsdistrikte von verhältnißmäßig geringer Einwohnerzahl vorherrschen. # 27. Den Mitgliedern der Einschätzungskommission, die beauftragt werden, Grund= und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaß-Akten, sowie die Grundsteuer- und die Gemeindeanlagen-Kataster einzusehen, ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden Behörden ein schriftlicher, von dem Vorsitzenden der Kommission vollzogener Ausweis über die erfolgte Beauftragung auszustellen. &28. Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen und zwar durch Abnahme des Handschlags an Eidesstatt. &29. Die in § 33 Absatz 1 des Gesetzes bezeichnete tägliche Arbeitszeit wird auf 4 Stunden festgesetzt. Für Tage, an welchen die Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter weniger oder mehr als 4 Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nach der Dauer der Versammlung dergestalt bemessen, daß für jede volle Stunde der Betrag von 75 4, für jede Versammlung jedoch mindestens 1.X zu berechnen ist. Eine angefangene Stunde wird für voll gerechnet, wenn mehr als die Hälfte derselben verstrichen ist. Die Vergütung der Reisekosten, welche den von den Bezirksausschüssen gewählten, weder im Distrikte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell- vertretern gewährt wird, beträgt für Hin= und Rückreise zusammen, insoweit die Eisen- bahn oder das Dampfschiff benutzt werden kann, eine Mark auf je 5 Kilometer, insoweit dies nicht der Fall, drei Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder der bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende Rest mit 5 Kilometern in Ansatz gebracht wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken zwischen den Eisenbahn= oder Dampfschiffstationen einerseits und dem Wohnorte beziehentlich dem Sitzungsorte andererseits nicht berücksichtigt, wenn die Station in derselben Ortsflur liegt, oder wenn sie zwar in einer anderen Ortsflur gelegen ist, aber die Bezeichnung des Wohnorts beziehentlich des Sitzungsorts führt. Den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit sie nicht Beamte der Verwaltung der direkten Steuern sind, werden die Reisekosten nach Maßgabe des vorigen Absatzes in allen Fällen vergütet, in denen die Einschätzung außerhalb ihres Wohnorts stattfindet. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn es sich um die Erledigung von Rechtsmitteln, einschließlich der Thätigkeit des Vertrauensausschusses, handelt. 1800. 79 Zu 831 des Gesetzes. Zu § 32 des Gesetzes. Zu § 33 des Gesetzes.