— 598 — E. Zu Abschnitt IV des Gesetzes. 30. Zur Vorbereitung der Einschätzung des Einkommens aus dem Betriebe der Landwirthschaft und des ländlichen Dienstpersonals haben die Bezirkssteuerinspektoren all- jährlich vor Beginn der Einschätzung nach näherer Vorschrift der Instruktion unter Zuziehung von landwirthschaftlichen Sachverständigen Vor= und Bezirkskonferenzen abzuhalten. Der Bezirkssteuerinspektor bestimmt, wieviel Sachverständige in seinem Steuerbezirke zur Theilnahme an diesen Konferenzen erforderlich sind. Zwei Drittel der Sachverständigen werden vom Bezirksausschusse, ein Drittel vom Bezirkssteuerinspektor gewählt. Zur Vertretung vorzeitig ausscheidender oder behinderter Sachverständiger sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. In Bezug auf die Bestimmung der Anzahl und die Wahl der Stellvertreter finden die Vorschriften des zweiten Absatzes Anwendung. Umfaßt ein Steuerbezirk mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke, so wird die Zahl der Sachverständigen und Stellvertreter für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk gesondert festgesetzt und die Wahl für jeden dieser Bezirke selbständig nach den Bestimmungen in Absatz 2 und 3 in gleicher Weise vollzogen, als wenn jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk einen besonderen Steuerbezirk bildete. 31. Die von dem Bezirksausschusse vorzunehmenden Wahlen, welche denjenigen des Bezirkssteuerinspektors vorangehen sollen, haben zum ersten Male im Monat August dieses Jahres auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen und sind von zwei zu zwei Jahren in demselben Monat zu wiederholen. Der Bezirkssteuerinspektor ist verpflichtet, dieselben unter Angabe der abzuhaltenden Konferenzen und der Anzahl der zu wählenden Sachverständigen und Stellvertreter in dem der Wahl vorangehenden Monat bei der Amtshauptmannschaft anzuregen. Die Sorge für rechtzeitige Vornahme der Wahl liegt dem Amtshauptmann ob. Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie in ihrer Vertrautheit mit den landwirthschaftlichen Verhältnissen einzelner Theile des Steuerbezirks sich gegenseitig derart ergänzen, daß sie in ihrer Gesammtheit als sach- verständige Vertreter des ganzen Steuerbezirks angesehen werden können. Hierbei ist das Augenmerk insbesondere auch auf solche Personen zu richten, die mit den Verhält- nissen der Gegenden an den Grenzen des Bezirks vertraut sind. 6#32. Das Ergebniß der Wahlen des Bezirksausschusses ist von der Amtshaupt- mannschaft binnen drei Tagen dem Bezirkssteuerinspektor mitzutheilen. Die vom Bezirksausschusse gewählten Sachverständigen sind durch die Amtshaupt- mannschaft, die vom Bezirkssteuerinspektor gewählten durch diesen von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen.