— 611 — Ueberblick darüber gewährt, für welche Jahre und in welcher Höhe für jedes derselben Steuernachzahlung gefordert wird. Die Zahlung des festgestellten Nachzahlungsbetrags ist dem Nachzahlungspflichtigen unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzugeben. Die Zahlung hat an die Gemeindebehörde, welche in der Zahlungsaufforderung aus- drücklich bezeichnet ist, zu erfolgen. Der gezahlte Betrag ist von dieser in die Zuwachs- liste aufzunehmen. Die von den Gemeindebehörden erlassenen Zahlungsaufforderungen sind der Bezirks- steuereinnahme zur Kenntnißnahme mitzutheilen. K. Zu Abschnitt IX des Gesetzes. & 73. Die eingegangenen Steuerbeträge sind nach Abzug der der Gemeinde davon zukommenden Gebühren (§ 74) spätestens innerhalb der nächsten vier Wochen nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins mittels Lieferscheins an die Bezirkssteuer- einnahme abzuführen. Nach dem Ermessen der Bezirkssteuereinnahme sind auch innerhalb der bemerkten Frist von den Gemeindebehörden Abschlagszahlungen zu bewirken. Jede Verzögerung in der Einlieferung zieht, abgesehen von den etwa anzuordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 Mark nach sich, die bei weiterer Säumniß von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. & 74. Die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsverordnungen obliegenden Geschäfte werden durch besondere Verordnung festgesetzt. 75. Die nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, an die säumigen Beitragspflichtigen zu erlassenden Mahnungen sind von den Gemeinde- behörden auszufertigen. Die Zwangsvollstreckung wegen der Rückstände wird bezüglich der in den Städten mit Revidirter Städteordnung wohnhaften Beitragspflichtigen von den Stadträthen ein- geleitet. In den übrigen Städten und auf dem platten Lande liegt die Einleitung der Zwangsvollstreckung der Gemeindebehörde, falls ihr vom Finanz-Ministerium die Voll- streckungsbefugniß ertheilt ist, andernfalls der Bezirkssteuereinnahme ob. Zu § 78 des Gesetzes. Zu 8 78 des Gesetzes. Zu 879 des Gesetzes.