— 616 — heit der Gemeindevorstände oder Ortssteuereinnehmer in der Bezirkssteuereinnahme zu benutzen. Die Weiterleitung eingegangener Wegfallsanzeigen von Bezirkssteuereinnahme zu Bezirkssteuereinnahme hat mindestens allmonatlich, und zwar für jeden Monat spätestens am dritten Werktage des nächsten Monats, zu erfolgen. &J. Dafern der in der Wegfallsanzeige benannte Beitragspflichtige in den darin angegebenen Ort nicht verzogen sein oder sich inzwischen bereits wieder in einen anderen Ort gewendet haben sollte, hat die Gemeindebehörde die Anzeige unverzüglich unter ent- sprechender Ausfüllung des Vordrucks an die Bezirkssteuereinnahme ihres Steuerbezirks zurückzugeben. Die letztere hat hierauf, dafern der wirkliche Wohn= oder Aufenthaltsort des Bei- tragspflichtigen bekannt ist, mit der Anzeige gemäß § 86 Absatz 1 weiter zu ver- fahren. Ist der Wohn= oder Aufenthaltsort nicht bekannt, so ist die Anzeige, beziehentlich durch Vermittelung der zuständigen Bezirkssteuereinnahme, an die Gemeindebehörde, von welcher sie ausgefertigt worden ist, zur Ermittelung des wirklichen Wohn= oder Auf- enthaltsortes des Beitragspflichtigen zurückzugeben und mit ihr, sobald dieser Ort fest- gestellt ist, anderweit gemäß § 86 zu verfahren. In den Fällen des § 87 Absatz 3 kann von weiterer Verfolgung des für wegfällig zu erachtenden Steuerbetrags abgesehen werden, wenn es sich um einen Steuer- betrag von nicht über 4 Mark handelt, oder wenn Umstände vorliegen, welche auf die Erfolglosigkeit weiterer Erörterungen schließen lassen. Die Entschließung darüber, ob von weiterer Verfolgung des für wegfällig zu erachtenden Steuerbetrags abgesehen werden soll, steht derjenigen Gemeindebehörde zu, welche die Anzeige ausgefertigt hat, beziehent- lich wenn dieser Gemeindebehörde die Katasteranlegung nicht übertragen ist, der für den betreffenden Ort zuständigen Bezirkssteuereinnahme. Vermag die Bezirkssteuereinnahme schon bei dem ersten Wiedereingange der Anzeige zu übersehen, daß von weiterer Ver- folgung abzusehen sein wird, so ist sie ermächtigt, ohne vorgängige Rückgabe der Anzeige an die Gemeindebehörde, von der sie ausgefertigt worden ist, die Unterlassung der weiteren Verfolgung zu beschließen. In allen Fällen ist der Grund der Unterlassung weiterer Verfolgung auf der Anzeige kurz zu bemerken und für eine Erläuterung des Sachverhalts in der Wegfallsliste Sorge zu tragen. §9. Ist die in der Wegfallsanzeige oder in dem der Gemeindebehörde nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 übersendeten Steuerzettel bezeichnete Person in ihrem neuen Wohn= oder Aufenthaltsorte nicht mehr beitragspflichtig, so ist dies auf der Nachweisung (Rechnungswegfallsanzeige oder Steuerzettel) zu bemerken.