— 618 — 8 92. Ist ein Beitragspflichtiger, ohne vorher seiner Einkommensteuerpflicht genügt zu haben, in das Ausland verzogen, so ist von Seiten der Gemeindebehörde, beziehent- lich der Bezirkssteuereinnahme (8 91) zu versuchen, ob durch Vermittelung der Behörde des neuen Wohn= oder Aufenthaltsortes des Beitragspflichtigen der rückständige Steuer- betrag einzubringen sei. Hiervon ist jedoch abzusehen, wenn erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß die in Betracht kommende Behörde ihre Mithülfe zur Erlangung derartiger Forderungen verweigert, oder wenn sonst Gründe vorliegen, die auf die Erfolglosigkeit weiterer Schritte schließen lassen. 93. Steuerrückstände, deren Uneinbringlichkeit erwiesen ist, sind von der Gemeindebehörde ohne weiteres in Wegfall zu stellen. Die Uneinbringlichkeit ist erwiesen: 1. wenn wegen des Steuerrückstandes die Zwangsvollstreckung in die beweglichen körperlichen Sachen des Schuldners erfolglos versucht ist und a) nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Gemeindebehörde die Annahme be- rechtigt ist, daß andere Vermögensstücke, wie unbewegliche Sachen oder Forderungen, in welche die Zwangsvollstreckung stattfinden könnte, nicht vorhanden sind, oder b) die Zwangsvollstreckung in die vorhandenen Vermögensstücke der unter à gedachten Art ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist; 2. gegenüber den in Konkurs verfallenen Schuldnern rücksichtlich der aus der Zeit vor der Konkurseröffnung herrührenden Steuerrückstände, soweit deren Anmeldung im Konkurse zur Befriedigung nicht geführt hat; 3. gegenüber den nach außerhalb Landes verzogenen Schuldnern, wenn und soweit die Anrufung der auswärtigen Behörden nicht zum Ziele geführt hat oder von deren Anrufung nach Lage der Sache überhaupt abzusehen gewesen ist. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist zu unterlassen, wenn ein Steuerrückstand innerhalb eines Jahres den Betrag von 10 Mark nicht übersteigt. Die Beschlagnahme von Arbeitslohn ist nur in solchen Fällen in Anwendung zu bringen, in denen die Erlangung des Rückstandes auf diesem Wege mit ziemlicher Sicherheit erwartet werden kann oder Grund zu der Annahme vorliegt, daß ein an sich wohl zahlungsfähiger Schuldner die Erfüllung seiner Beitragspflicht grundsätzlich vernachlässigt. Soweit hiernach unbewegliche Sachen und Forderungen auf Arbeitslohn außer Betracht zu bleiben haben, sind sie bei der Entscheidung darüber, ob die Uneinbringlichkeit