— 747 C. Besitzer: Brand-Kat.-Nreee oder Straße u. Haus-r7e Hierzu . . . Stück Einzellisten Hausliste für die Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 19 Vorbemerkungen: In dem nachstehenden Formulare sind aufiuführen: a) alle männlichen und weiblichen Bewohner, einschließlich der Untermiether und Schlafstelleninhaber, b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien- gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.) und die sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, für welche in dem Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten wird, unter genauer Angabe ihrer Vertreter und des Sitzes ihrer Vertretung, ingleichen Jc) die Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, unter ge- nauer Angabe der Wohnung. Wegijulassen sind nur: 1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Ver- fügung zusteht; 2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehülfen thätig find, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbständigen Personen; 3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben; 4. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs- und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul und Buldungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben. B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein- kommen derselben in Spalte 5, 6 und 7 Autzkunft zu ertheilen, dafern diese Personen seine Wohnung theilen oder in dem ihm gehörigen Hause wohnen, über welches diese Liste auf- gestellt wird. Gehören zu dieser Hausliste Einzellisten, so hat der Hausbesitzer dieselben mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der Hausliste die Nummern und die Anzahl der zugehörigen Einzel- listen zu vermerken. Hinsichtlich derjenigen Hausdbaltungen, für welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der Hausbesitzer in dieser Hausliste nur die Abtheilung des Hauses und den vollen Namen des Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist durch den Vermerk „Siehe Einzelliste Nr. .“ auf die zugehörige Einzelliste zu verweisen. Die Einzellisten sind von dem Haus- besitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und mit dieser bei der Gemeindebehörde einzureichen. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jed § Familien- haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande ge- hörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließ- lich der Untermiether und Schlafstelleninhaber, verantwortlich. Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen. Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.