— 781 — Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. Zur weiteren Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird nachstehende Instruktion, die Veranlagung zur Einkommensteuer und die Erledigung der Rechtsmittel gegen die Veranlagung betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: I. Abschnitt. Stellung und Vertretung des Bezirkssteuerinspektors. § 1. Allgemeine Obliegenheiten des Bezirkssteuerinspektors. Dem Bezirkssteuerinspektor liegt innerhalb seines Steuerbezirks die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob. Derselbe hat darüber zu wachen, daß bei den Vorarbeiten für die Einschätzung, bei Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei Anlegung der Ortskataster die Vor- schriften der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 allenthalben gehörig befolgt und namentlich die deshalb geordneten Fristen genau eingehalten werden. Er hat den Gemeindebehörden bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über- haupt alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst zu fördern und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen. Er ist der vom Gesetze berufene Vorsitzende der Einschätzungskommissionen seines Steuerbezirks und wird hierdurch für diejenigen Distrikte, in welchen er nicht selbst den Vorsitz führt, mit der Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts auf Grund von § 22 Ab- satz 2 des Gesetzes beauftragt. Insbesondere ist er berechtigt, in jenen Distrikten jeder- zeit den Sitzungen der Einschätzungskommissionen beizuwohnen. 1900. 102