— 804 — beruhenden oder sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Umstände nach dem muthmaßlichen Mindestbetrage zu schätzen, welchen die betreffende Person alljährlich aufwenden muß, um ihren Hausstand so, wie sie es zu thun pflegt, zu führen. Von dem auf diese Weise gefundenen Betrage sind jedoch dann, wenn 1. die einzuschätzende Person nachweislich Einkünfte bezieht, welche nach den Be- stimmungen in § 5 Absatz 1 und in § 6 Ziffer 4 und 5 des Gesetzes bei Be- rechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, oder 2. der Verbrauchsaufwand nicht bloß aus dem eigenen Einkommen der einzuschätzenden Person, sondern zugleich auch aus Zuschüssen von Familiengliedern, welche den Haushalt theilen, aber eigenes Einkommen haben und deshalb selbst zur Ein- kommensteuer beitragspflichtig sind, bestritten wird, diese Einkünfte oder Zuschüsse in Abzug zu bringen. Stellt sich hierbei heraus, daß von dem geschätzten Verbrauchseinkommen ein geringerer Betrag verbleibt, als das deklarirte oder sonst festgestellte wirkliche Einkommen der betreffenden Person, so ist dieses letztere Einkommen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Andernfalls ist das geschätzte beziehent- lich das nach Abrechnung der unter 1 und 2 gedachten Beträge verbleibende Verbrauchs- einkommen als das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Person anzunehmen. Bei der Schätzung der Höhe des Verbrauchsaufwands und den sich daran schließenden Ermittelungen hat die Kommission jedes lästige tiefere Eindringen in Privatverhältnisse zu vermeiden. Von dem ihr zustehenden Fragrechte darf sie zwar auch hierbei Gebrauch machen, es ist jedoch weder ihr noch dem Vorsitzenden gestattet, die einzuschätzende Person über die Höhe ihrer den Verbrauchsaufwand ausmachenden Ausgaben zu befragen oder von ihr die Vorlage ihrer Ausgabebücher zu verlangen. Der Unterschied zwischen dem Verbrauchseinkommen und dem wirklichen Einkommen einer nach dem ersteren eingeschätzten Person ist im Kataster derjenigen Gruppe von Einkünften zuzuschlagen, welcher das wirkliche Einkommen angehört. Beim Zusammen- treffen mehrerer Gruppen von Einkünften hat der Zuschlag bei derjenigen Gruppe, aus welcher die betreffende Person vorherrschend ihr Einkommen bezieht, zu erfolgen, und in Zweifelsfällen ist der Zuschlag bei Gruppe b zu bewirken. § 27. Anzeige von Hinterziehungen. Wenn die Einschätzungskommission die bestimmte Ueberzeugung gewinnt, daß ein Beitragspflichtiger sein Einkommen wissentlich zu niedrig deklarirt oder in der Deklaration oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung amtlich vorgelegten Fragen oder bei Begründung seiner Reklamation in betreff seiner Erwerbs= oder Vermögens- verhältnisse wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet hat, welche zur