8 34. Prüfung der formellen Zulässigkeit der Rechtsmittel. Mit der Prüfung der formellen Zulässigkeit hat sich die Einschätzungskommission nur bei Berufungen zu befassen, und zwar in der Weise, daß sie die Rechtzeitigkeit der Ein- wendung (§ 53 Absatz 1 des Gesetzes) zu untersuchen und verspätete Berufungen als formell unzulässig zurückzuweisen hat. Bei Reklamationen erfolgt die Prüfung der formellen Zulässigkeit durch den Bezirks- steuerinspektor. Wird eine Reklamation vom Bezirkssteuerinspektor als formell unzulässig zurückgewiesen und wird gegen diese Entschließung Beschwerde (zu vergl. § 5 2 des Gesetzes) eingewendet, so hat der Bezirkssteuerinspektor diese Beschwerde zunächst selbst zu prüfen. Erachtet er dieselbe, beziehentlich nach Anstellung weiterer Erörterungen, für begründet, so kann er seine frühere, auf Zurückweisung lautende Entschließung abändern und die Reklamation zur materiellen Prüfung zulassen. Dem Beschwerdeführer ist hiervon Nachricht zu geben. Erachtet er die Beschwerde aber nicht für begründet, so hat er die Akten ohne Benachrichtigung des Beschwerdeführers der Reklamationskommission vor- zulegen, welche über die eingewendete Beschwerde endgültig Beschluß faßt. Eine einmal für zulässig erklärte Reklamation ist im weiteren Verlaufe des Ver- fahrens nur noch in materieller Hinsicht zu erledigen und kann daher weder von der Einschätzungskommission noch von der Reklamationskommission wegen formeller Unzulässig- keit zurückgewiesen werden. Bei der formellen Prüfung sind Deklarationen, welche in betreff des Einkommens aus dem Betriebe der Landwirthschaft auf eigenen Grundstücken nur auf die hierfür festgestellten Normalsätze (vergl. §§ 5 und 49) Bezug nehmen, als genügend anzuerkennen. Das Gleiche gilt von der Deklaration des Einkommens aus dem Betriebe der Land- wirthschaft auf Pachtgrundstücken, dafern noch über den Pachtzins und die sonstigen vertragsmäßigen Lasten des Pachters Auskunft gegeben ist. Bei der Prüfung der formellen Zulässigkeit einer Reklamation ist überhaupt mit Nachsicht zu verfahren. Namentlich sind geringfügige Formfehler der Deklarationen nicht zu beachten, dafern nur aus dem Inhalte der Deklaration zu entnehmen ist, daß der Deklarant wirklich das Bestreben gehabt hat, sein Einkommen wahrheitsgetreu anzugeben. Als ein geringfügiger Formfehler ist es auch zu betrachten, wenn ein Deklarant Abzüge der im Gesetze § 15 Ziffer 3 unter b und c gedachten Art in Anspruch genommen, diese aber entgegen der Vorschrift in § 40 Absatz 1 unter c des Gesetzes in der Deklaration nicht besonders nachgewiesen, sondern bei Bezifferung der Einkünfte gekürzt hat. Im allgemeinen darf der Verlust des Reklamationsrechts nur da angenommen werden, wo die Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit einer Deklaration schon aus ihrer äußeren