— 871 — Gesammtsitzungen der Handels- und Gewerbekammer beruft und leitet der Vorsitzende der Handelskammer. Eine Gesammtsitzung muß, auch wo die Handels- und Gewerbekammer getrennt thätig sind, stattfinden, wenn solche durch Mehrheitsbeschluß beider Kammern beantragt oder vom Ministerium des Innern angeordnet wird. Die Vorsitzenden der vereinigten Handels- und Gewerbekammern führen den Amtstitel „Präsident“. &21. Die Kammern sind beschlußfähig, wenn zwei Drittheile von der nach § 4 festgesetzten Mitgliederzahl anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Sofern den Gewerbekammern nach § 2 Absatz 4 die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen wird, haben über die im § 103e Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 angegebenen Angelegenheiten die der Kammer angehörigen Handwerker gesondert abzustimmen. Entscheidend ist die Mehrheit der ge- sammten Gewerbekammer. & 22. Kammermitglieder, welche ohne genügende Entschuldigung der an sie er- gangenen Einladung zu einer Sitzung nicht Folge leisten, können von dem Vorsitzenden nach Gehör der Kammer mit einer angemessenen Ordnungsstrafe belegt werden. Die Ordnungsstrafen werden auf Antrag des Kammervorsitzenden von der für den Wohnort des betreffenden Kammermitglieds zuständigen unteren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84) eingezogen. §23. Die Verhandlungen der Handels= und Gewerbekammern sind öffentlich. Aus besonderen Gründen kann die Oeffentlichkeit auf Anordnung des Ministeriums des Innern oder der Regierungsbehörde oder durch Kammerbeschluß ausgeschlossen werden. Auch der Vorsitzende kann vorbehältlich der Genehmigung der Kammer bestimmen, daß Angelegenheiten, die sich nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zur Besprechung in öffent- licher Sitzung nicht eignen, in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden. Ueber jede Sitzung ist eine die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhand- lungen wiedergebende Niederschrift aufzunehmen. Soweit nicht die Oeffentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war, können Sitzungs- berichte auf Grund der Niederschriften veröffentlicht werden. Ueber Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden sind, haben die Kammermitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Zuwiderhandlungen können vom Vorsitzenden nach Gehör der Kammer mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Die Einziehung der Ordnungsstrafe findet nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 statt.