— 872 — 6# 24. Jede Handels= und Gewerbekammer hat Satzungen zu errichten. Durch die Satzungen muß insbesondere geregelt werden: . die Zuwahl von Kammermitgliedern (8 16) und die Dauer ihrer Wahlzeit; 2. die Höhe der nach § 6 Absatz 2 und § 18 zu gewährenden Entschädigungen; 3. die den Kammern ihren Mitgliedern gegenüber zustehende Strafbefugniß; 4. die Anstellung der nach § 17 Absatz 3 erforderlichen Beamten, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Beamten Unkündbarkeit ihrer Stellung gewährt werden soll; im Falle, daß den Gewerbekammern die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen wird, ob und inwieweit Sachverständige aus Gesellenkreisen bei der Regelung der in § 103 K Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 aufgeführten Angelegenheiten gehört werden sollen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. — Or 6 25. Zweifel über die Berechtigung zur Theilnahme an den Urwahlen werden vom Wahlleiter, Zweifel über die Wählbarkeit oder die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Kammermitglieds, sowie Beschwerden über die Heranziehung zu Beiträgen für die Kammer, über die Höhe der Beiträge und über die Auferlegung einer Ordnungsstrafe von der Kammer in erster Instanz entschieden. Auch entscheidet die Kammer in erster Instanz über Einsprüche, die gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden sind. Die Entscheidung kann innerhalb 14 Tagen nach der Eröffnung von den Betheiligten mittels Rekurses angefochten werden. Ueber den Rekurs entscheidet die Kreishauptmann- schaft, in deren Bezirk die Kammer ihren Sitz hat. Streitigkeiten zwischen der Handels= und der Gewerbekammer über die Zugehörig- keit eines Gewerbetreibenden zur einen oder zur anderen Kammer entscheidet die Kreis- hauptmannschaft. Gegen diese Entscheidung ist nur die Anfechtungsklage zulässig (§8I 7 3 flg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900). &26. Die Handels= und Gewerbekammern haben die Rechte juristischer Personen. Sie führen das Königliche Wappen in ihrem Siegel. Der Kammervorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Kammer nach außen; er führt das Amtssiegel und vollzieht die Schriften. 627. Die Behörden sind verpflichtet, innerhalb ihrer Zuständigkeit den im Voll- zuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handels= und Gewerbekammern um Auskunft zu entsprechen, soweit diese in unmittelbaren Verkehr mit Behörden treten können (§ 1 Absatz 3).