— 875 — Ministerium des Innern auf Antrag der Handels= oder der Gewerbekammer die Ein- führung einer gesonderten Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben und einer gesonderten Rechnungsführung einer jeden Kammer anordnen. & 7. Die Urwahlen für die Handels= und Gewerbekammern finden unter Leitung der Kreishauptmannschaften, der unteren Verwaltungsbehörden und der Kammer- vorsitzenden statt. Jede Kreishauptmannschaft hat die Wahl im Bezirke derjenigen Kammer zu leiten, die ihren Sitz im Regierungsbezirke hat. & . Die Kammervorsitzenden bilden vor jeder Urwahl die erforderlichen Wahl- abtheilungen für die Handelskammer und für die Gewerbekammer. Die räumliche Aus- dehnung jeder Wahlabtheilung ist nicht zu groß, jedenfalls aber so zu bemessen, daß auf sie wenigstens zwei Wahlmänner oder eine durch 2 theilbare Zahl von Wahlmännern entfällt. Die erfolgte Bildung von Wahlabtheilungen ist unter summarischer Angabe der in jeder Abtheilung vorhandenen Wahlberechtigten mit einem Vorschlage betreffs der Zahl der Wahlmänner für jede Wahlabtheilung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung anzuzeigen. Von den Wahlmännern für die Gewerbekammer muß die Hälfte Handwerker, die andere Hälfte Nichthandwerker sein. §9. Ort und Zeit der Urwahlen wird von der unteren Verwaltungsbehörde fest- gesetzt und zweimal im Amtsblatte bekannt gemacht. Aus der Bekanntmachung muß die Abgrenzung der Wahlabtheilungen und die Zahl der Wahlmänner zu ersehen sein, die in jeder Wahlabtheilung von den Wahlberechtigten zur Handelskammer, von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern und von den zur Gewerbekammer wahl- berechtigten Nichthandwerkern zu wählen ist. Auf Antrag der betheiligten Kammer ist die Bekanntmachung auch noch in anderen Blättern zu veröffentlichen. Zwischen dem ersten Abdrucke dieser Bekanntmachung und dem Tage der Abstimmung muß eine Frist von wenigstens einer Woche liegen. 10. Mit Leitung der Wahlen in den einzelnen Abtheilungen wird von der unteren Verwaltungsbehörde entweder ein Beamter oder ein Wahlberechtigter der betreffenden Abtheilung beauftragt. Dem Leiter können Stellvertreter beigegeben werden. Der Wahl- leiter hat wenigstens zwei Wahlberechtigte der betreffenden Abtheilung als Wahlgehülfen zuzuziehen. Von diesen muß jeweilig wenigstens einer der Wahlhandlung beiwohnen; bei Feststellung des Wahlergebnisses haben wenigstens zwei Wahlgehülfen mitzuwirken. – 11. Die Aufstellung von Wahllisten bleibt dem Ermessen jeder Handels= und Gewerbekammer überlassen. 1147 Zu 8 5.